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OLG Düsseldorf: Auch Produktbeschreibungen können urheberrechtlich geschützt sein

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OLG Düsseldorf: Auch Produktbeschreibungen können urheberrechtlich geschützt sein

(firmenpresse) - Damit Texte unter den Urheberschutz fallen, müssen sie eine urheberrechtliche Schöpfungshöhe aufweisen. Diese Schöpfungshöhe kann auch schon bei Produktbeschreibungen erreicht sein.



GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Veröffentlichungen von Autoren sind zumeist urheberrechtlich geschützt. Bei Romanen, Gedichten, journalistischen Beiträgen, etc. verwundert dies kaum. Den meisten dürfte klar sein, dass durch ein unerlaubtes Veröffentlichen oder Weiterverbreiten dieser Texte das Urheberrecht verletzt wird. Es muss aber nicht gleich hohe Literatur sein, damit Texte urheberrechtlich geschützt sind. Auch vergleichsweise einfache Produktbeschreibungen können schon unter den Urheberschutz fallen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-20 U 174/12) zeigt. Entscheidend für den Urheberschutz ist immer die Schöpfungshöhe.



In dem konkreten Fall sah das OLG Düsseldorf die Schöpfungshöhe bei Produktbeschreibungen für Roben als gegeben an. Eine Händlerin hatte die Roben im Internet in aller Ausführlichkeit und sehr detailreich beschrieben. Ein anderer Händler hatte diese Beschreibungen in weiten Teilen übernommen. Das OLG Düsseldorf gab der Unterlassungsklage statt.



Geistige Schöpfungen seien urheberrechtlich geschützt, wenn sie durch Inhalt oder Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Bei Texten zu Gebrauchszwecken wie etwa Spielanleitungen oder Produktbeschreibungen sei es für den Urheberschutz aber notwendig, dass sie das Alltägliche oder das Handwerksmäßige deutlich überragen. Die Texte müssen also mehr als eine bloße Aufzählung sein und auch eine gewisse Länge als Grundvoraussetzung aufweisen.



Dies sei im konkreten Fall gegeben, so das OLG. Die Reihenfolge der Beschreibung, die Unterteilung in einzelne Rubriken sei Ausdruck einer erheblichen eigenschöpferischen gedanklichen Leistung und sei nicht durch die Natur der Sache vorgegeben gewesen. Daher genieße diese Produktbeschreibung auch Urheberschutz.







Allerdings kann auch nicht jede Gebrauchsanweisung oder Produktbeschreibung Urheberschutz beanspruchen. Entscheidendes Kriterium ist die geistige Schöpfungshöhe. Wer dies nicht beachtet, kann sich durch das Kopieren und Verwenden von scheinbar einfachen Texten Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen. Bei Fragen zum Urheberrecht können im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte beraten.



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Datum: 31.01.2017 - 09:50 Uhr
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