PresseKat - Mieterschutz bei Wohnungsumwandlung

Mieterschutz bei Wohnungsumwandlung

ID: 19742

(firmenpresse) - Quelle: www.deinwohnen.at
Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, geniesst der Mieter besonderen Schutz. Das hat seinen Grund darin, dass sich der Mieter auf die geänderte Situation einstellen muss. Hat er eine Wohnung von einer grossen Wohnungsbaugesellschaft gemietet, konnte er sich davon ausgehen, nie wegen Eigenbedarfs gekündigt zu werden. Wird die Wohnung aber plötzlich in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschliessend verkauft, hat er als neuen Vermieter evtl. eine junge Familie mit Kindern, die auf den Wohnraum dringend angewiesen ist und deshalb wegen Eigenbedarfs kündigt. Das Gesetz schützt den Mieter deshalb wie folgt:

Zunächst einmal kann der Vermieter grundsätzlich gar nicht kündigen, nur weil er beabsichtigt, die Wohnung von einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umzuwandeln.

Hat sich der Mieter eine Mietwohnung genommen und wird diese dann anschliessend in eine Eigentumswohnung umgewandelt, dann hat er zunächst einmal ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet, er kann, wenn der Vermieter die Wohnung verkauft, grundsätzlich selbst in den Kaufvertrag eintreten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter die Wohnung an einen seiner eigenen Familienangehörigen oder an eine sonst zu seinem Hausstand gehörende Person verkauft.

Nach Umwandlung kann der neue Eigentümer Eigenbedarf erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ankauf der Wohnung geltend machen (sog. Kündigungs-Sperrfrist).

Je nachdem, wie hoch der Wohnungsnotstand in einzelnen Gemeinden ist, kann sich diese Kündigungsfrist in speziell von den Landesregierungen ausgewiesenen Rechtsverordnungen auf 5 bis 10 Jahre verlängern. Auch nach Ablauf der Frist ist eine Kündigung in aller Regel nur dann möglich, wenn dem Mieter ein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nachgewiesen wird. Zusätzlich muss der Vermieter die allgemeinen Kündigungsfristen beachten.

Noch weiter geht der Mieterschutz bei Sozialwohnungen. Werden Sozialwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, darf der Käufer der umgewandelten Sozialwohnung so lange nicht kündigen, so lange die gekaufte Wohnung der Sozialbindung unterliegt. Selbst wenn er die öffentlichen Gelder, mit denen der Wohnungsbau finanziert wurde, vorzeitig zurückzahlt, kann diese Bindung bis zu 10 Jahren fortbestehen.





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Datum: 18.04.2006 - 09:47 Uhr
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