PresseKat - Rundfunkdatenschutzbeauftragte begrüßen Beitragsmodell / Nachbesserungen jedoch erforderlich

Rundfunkdatenschutzbeauftragte begrüßen Beitragsmodell / Nachbesserungen jedoch erforderlich

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(ots) - Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten von
ARD, ZDF und Deutschlandradio begrüßen den Umstieg auf eine
geräteunabhängige Rundfunkfinanzierung, halten Nachbesserungen aber
für erforderlich. Dies betonte der Arbeitskreis in seiner
Stellungnahme zum geplanten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

"Die Nachforschungen bei den Bürgern können durch den Wegfall des
Gerätebezugs auf ein Minimum reduziert werden", sagte die Vorsitzende
des Arbeitskreises der Rundfunkdatenschützer, Anke Naujock. Nach dem
Staatsvertragsentwurf wird pro Wohnung nur noch ein
Zahlungspflichtiger erfasst werden.

Dadurch trägt das neue Modell den Belangen des Datenschutzes
besser Rechnung als bisher. Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten
empfehlen allerdings, den Grundsatz eines Beitrags pro Wohnung
konsequenter umzusetzen und auf die Unterscheidung von Haupt- und
Nebenwohnung zu verzichten. Denn hierdurch würden gerade wieder
Ausforschungen hinter der Wohnungstür erforderlich.

Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Direkterhebung, wonach
Daten grundsätzlich direkt beim Betroffenen erhoben werden sollen,
muss deutlicher hervorgehoben werden. "Die Möglichkeit der
Datenerhebung bei Dritten ohne Kenntnis des Betroffenen muss ultima
ratio bleiben", sagte Naujock weiter. Dies erfordere auch eine
Präzisierung der Anmeldepflichten.

Im Rahmen der Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen solle auf die
Pflicht zur Vorlage von Sozialleistungsbescheiden im Original
verzichtet werden. Denn solche Originalbescheide enthielten weit mehr
Daten als zur Beitragserhebung notwendig. Die Sozialleistungsträger
müssten vielmehr verpflichtet werden, aussagekräftige
Drittbescheinigungen über die Gewährung von Sozialleistungen
auszustellen.

Der einmalige Meldedatenabgleich, wonach die einmalige
Übermittlung der Meldedaten aller volljährigen Personen von den




Einwohnermeldeämtern an die Landesrundfunkanstalten übermittelt
werden, sei datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings
sollte die dafür vorgesehene Frist von zwei Jahren ausdrücklich als
Höchstfrist gekennzeichnet werden.

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Datum: 11.10.2010 - 14:09 Uhr
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