(ots) - Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein
Rail&Fly-Ticket zum Inhalt eines Pauschalreisevertrages gehört. Damit
kann ein Reiseveranstalter sich nicht seiner Verantwortung entziehen,
wenn ein Urlauber wegen einer Zugverspätung seinen Flug verpasst. Der
ADAC beurteilt diese Entscheidung als längst überfällig.
Eine Urlauberin hatte eine All-Inclusive-Flugpauschalreise in die
Dominikanische Republik gebucht. Für die Anreise zum Flughafen nahm
sie das vom Veranstalter angebotene Rail&Fly-Ticket in Anspruch. Die
Urlauberin wählte einen Zug, der, wie in der Katalogbeschreibung des
Veranstalters empfohlen, zwei Stunden vor Abflug am Flughafen
ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge
einer Zugverspätung nicht rechtzeitig und verpasste den Hinflug. Die
Urlauberin musste von Düsseldorf nach München reisen um am folgenden
Tag einen anderen Flug wahrzunehmen. Nach ihrer Rückkehr verlangte
sie vom Reiseveranstalter die Zusatzkosten, die ihr wegen des
verpassten Anschlussflugs entstanden waren. Zu Recht, wie der
Bundesgerichtshof entschied, denn wenn der Veranstalter den Transfer
ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, vermittelt er dem Reisenden
den Eindruck, dass er auch für den Erfolg der Beförderung einsteht.
Bisher war die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich, so dass
viele Urlauber von ihrem Veranstalter mit der Aussage abgespeist
wurden, er müsse keine Entschädigung zahlen, weil er für die
Zugverspätung nicht verantwortlich sei. Dabei bewerben
Reiseveranstalter diese Rail&Fly Angebote regelmäßig mit dem eigenen
Logo und versprechen dem Urlauber eine stress- und staufreie Anreise.
Künftig können betroffene Urlauber in solchen Fällen nach Auskunft
des ADAC die Kosten der Umbuchung auf einen späteren Flug sowie etwa
anfallende Kosten für Übernachtung und Verpflegung verlangen. Bietet
der Veranstalter keinen zeitnahen Ersatzflug an, muss er den
Reisepreis zurückerstatten und unter Umständen sogar Schadensersatz
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit leisten. Zudem steht dem
Reisenden eine Reisepreisminderung wegen der erlittenen
Unannehmlichkeiten bei der Anreise zu.
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