PresseKat - EuGH bestätigt Haftungshöchstbeträge für Gepäckschäden und Gepäckverlust

EuGH bestätigt Haftungshöchstbeträge für Gepäckschäden und Gepäckverlust

ID: 286092

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil in der Rechtssache des Fluggastes Axel Walz gegen die spanische Fluggesellschaft Clickair entschieden, dass die Haftungshöchstgrenze des Montrealer Übereinkommen bezüglich Gepäckverspätung, Gepäckschäden und Gepäckverlust in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden umfasst. Soweit der Airline keine Leichtfertigkeit nachzuweisen ist, liegt die Haftung für Kofferverluste damit bei etwa 1300 Euro.

von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)

(firmenpresse) - MA 2010 (Kö) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 06. Mai 2010 in der Rechtssache des Fluggastes Axel Walz gegen die spanische Fluggesellschaft Clickair (Aktenzeichen Rs. C-63/09) die Regeln bezüglich der Haftungshöchstgrenzen im Rahmen von Gepäckschäden, Kofferverlust und Gepäckverspätungen klargestellt.
Der Reisende Herr Walz buchte einen Flug mit der spanischen Airline Clickair von Barcelona in Spanien nach Porto in Portugal. Die spanische Fluggesellschaft Clickair S.A. mit Firmensitz in Barcelona ist in der Zwischenzeit mit der spanischen Fluggesellschaft Vueling Airlines S.A., ebenfalls mit Firmensitz in Barcelona, fusioniert. Herr Walz gab am Check-In-Schalter des Flughafens Barcelona "El Prat" einen Koffer mit Gegenständen im Wert von ca. EUR 2.700,00 in die Obhut der Fluggesellschaft. Nach Ankunft am Flughafen Porto musste der Flugpassagier feststellen, dass sein Reisegepäck nicht befördert worden war. Sein Gepäck blieb auch in der Folgezeit verschollen. Daher verlangte Herr Walz von der Clickair EUR 2.700,00 für den Wert der Gegenstände des Gepäckverlustes und EUR 500,00 als immateriellen Schadensersatz. Als die Fluggesellschaft sich weigerte, die Aufwendungen und Schäden zu erstatten, erhob Herr Walz Klage zum Handelsgericht Juzgado de lo Mercantil n° 4 de Barcelona in Spanien.
Hintergrund der rechtlichen Problematik des Falles sind die Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens. Das Montrealer Übereinkommen ist als völkerrechtliches Abkommen zwischen den Unterzeichnerstaaten vorrangige Gesetzesgrundlage zur rechtlichen Bewertung von Gepäckschäden, Gepäckverlust und Gepäckverspätung im deutschen und europäischen Recht. Der Fluggast Herr Walz machte als Betroffener des Gepäckverlustes im vorliegenden Fall mehr als EUR 3.200,00 Entschädigung gegenüber der spanischen Airline geltend. Das Montrealer Übereinkommen zieht jedoch Grenzen der Haftung von Fluggesellschaften gegenüber Flugpassagieren. Die Grenze der Haftung für Gepäckverlust lag im Jahre 2007, als Herr Walz den Prozess gegen die Fluggesellschaft anstrengte, bei 1.000 Sonderziehungsrechten, was zu jener Zeit ca. EUR 1.100,00 entsprach. In der Zwischenzeit sind die Höchstbeträge auf 1.131 SZR angehoben worden, so dass die Haftungshöchstgrenze zur Zeit etwa EUR 1.300,00 beträgt (vgl. den Beitrag: Höhere gesetzliche Erstattungsbeträge für Gepäckverpätungen, Gepäckschäden und Flugverspätungen).




Die Erstattungsbeträge im Flugrecht werden in Sonderziehungsrechten ausgedrückt. Sonderziehungsrechte (engl. 'Special Drawing Right', englische Abkürzung: 'SDR', deutsche Abkürzung: 'SZR' für 'Sonderziehungsrechte') sind eine künstliche Währungseinheit, die vom Internationalen Währungsfonds eingeführt wurde und insbesondere als Wertersatz bei Schadensersatzansprüchen von Fluggästen und Reisenden Anwendung findet. Es ist Geld, das quasi künstlich geschaffen wird und sich aus den Weltleitwährungen zusammensetzt. Der Wert eines SZR wird täglich vom IWF festgelegt, basierend auf den Umtauschraten der Währungen, aus denen sich das SZR bildet. Der tagesaktuelle Umrechnungskurs und Gegenwert für ein Sonderziehungsrecht wird vom Internationalen Währungsfonds veröffentlicht und kann auf der Webseite unter 'SDR Valuation' eingesehen werden.
Die in Anspruch genommene Fluggesellschaft Clickair berief sich auf den Höchstgrenzwert der Haftung und verweigerte die Zahlung. Das spanische Gericht legte dem EuGH die Rechtsfrage vor, inwieweit die gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommen bezüglich des Gepäckverlustes, materielle und immaterielle Schäden umfassen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet genauso wie das völkerrechtliche Übereinkommen von Montreal zwischen materiellen Schäden und immateriellen Schäden.
Materielle Schäden sind Vermögensschäden, wie Gepäckbeschädigungen, Gepäckverlust oder rechtlich ausgedrückt jede nachteilige Einbuße im Wert des Vermögens des Geschädigten. Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast Vermögensschäden wie mitgeführte Kleidung, Koffer, Kosmetika, Laptop, Cds, Telefon und andere Einbußen zu erstatten. Enthielt das aufgegebene und verloren gegangene Reisegepäck wichtige Berufs-, Betriebs- oder Geschäftsunterlagen, und kamen auf Grund des Verlustes wichtige Geschäftsabschlüsse nicht zustande oder sind deswegen Kundenbeziehungen beendet worden, sind auch entgangener Gewinn und ähnliche Einbußen als Vermögensschäden zu berücksichtigen.
Immaterielle Schäden stellen rechtlich den Gegensatz zu Vermögensschäden dar und werden als sog. Nichtvermögensschäden bezeichnet. Unter Nichtvermögensschäden fallen Schäden wie Schmerzensgeld oder Schäden im Rahmen des Gepäckverlustes, die über den reinen Zeitwert geliebter, gepflegter und unersetzbarer Gegenstände hinausgehen.
Der EuGH hat mit dem vorliegenden Urteil in der Rechtssache C-63/09 Walz v. Clickair entschieden, dass sich die Haftungshöchstgrenzen aus dem Montrealer Übereinkommen von aktuell 1.131 Sonderziehungsrechten (was etwa EUR 1.300,00 entspricht) auf den gesamt geltend gemachten Schadensersatz des Reisenden beziehen und alle Schäden umfassen. Das bedeutet, dass im Rahmen des Schadensausgleiches von Gepäckschäden und Gepäckverlust unabhängig von Vermögens- oder Nichtvermögensschäden zunächst regelmäßig die Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten gilt. Das bedeutet nicht, dass der Fluggast Schäden, die über ca. EUR 1.300,00 liegen, nicht geltend machen könnte. Kann der Reisende und betroffene Flugpassagier der Fluggesellschaft Leichtfertigkeit nachweisen, haftet die Airline unbegrenzt zum Schadensausgleich (vgl. OLG Köln Urteil v. 15.02.2005, Az.: 22 U 145/04). Leichtfertigkeit bedeutet rechtlich, dass ein qualifiziertes Verschulden nachgewiesen werden muss. Der betroffene Flugpassagier muss beweisen, dass "die Leute der Fluggesellschaft" in Ausführung der Gepäckbeförderung den Schaden leichtfertig in dem Bewusstsein begangen haben, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird. Die im Rahmen der Haftung im Montrealer Übereinkommen gesetzlich genannten "Leute" der Airline sind auch Mitarbeiter der Bodenabfertigungsdienste am Flughafen.
Leichtfertig im Sinne des Montrealer Übereinkommens handelten beispielsweise die Erfüllungsgehilfen der amerikanischen Fluggesellschaft United Airlines (inzwischen mit der Fluggesellschaft Continental Airlines fusioniert) am Flughafen Chicago O'Hare International Airport, als diese die Gitarre des kanadischen Musikers Dave Carroll der Band Sons of Maxwell beschädigten. Carroll und seine Bandmitglieder beobachteten vom Flugzeug aus, wie die Mitarbeiter der Bodenabfertigung seine Gitarre rabiat durch die Gegend warfen. Nach Ankunft am Zielflughafen musste Carroll feststellen, dass seine 3.500,00 Dollar teure Gitarre stark beschädigt war. Die Fluggesellschaft United Airlines weigerte sich über ein Jahr lang, die Reparaturkosten von EUR 1.200,00 Dollar zu erstatten. Daraufhin schrieb Carroll ein Musikstück mit dem Titel "United zerstört Gitarren" und veröffentlichte dieses auf der Videoplattform Youtube. Nachdem mehr als 6 Millionen Besucher das Video sahen, gab United Airlines klein bei und entschuldigte sich bei Carroll. Die amerikanische Fluggesellschaft zahlte dem Musiker umgehend einen nicht bekannten "Betrag zur Wiedergutmachung". Carroll teilte mit, dass es ihm um die grundsätzliche Missachtung von Fluggästen durch die Airlines gegangen sei: "Jedem missfällt, vernachlässigt und unhöflich behandelt zu werden". Er sei von der Fluggesellschaft mehr als ein Jahr lang mit textbausteinartigen Nachrichten hingehalten und vertröstet worden. Da viele Flugpassagiere die Beschädigung der Gitarre beobachtet hatten, hätte Carroll im gerichtlichen Prozess den Beweis der Leichtfertigkeit sicherlich führen können.
Ursprünglich war Sinn und Zweck der Festlegung einer Haftungshöchstgrenze, dass der Reisende gegenüber dem Transporteur den wahren Wert der aufgegeben Gegenstände mitteilt und nicht verschleiert. Die jetzige Funktion der Haftungshöchstgrenze beschränkt sich auf einen gerechten Interessenausgleich zwischen Reisendem und Fluggesellschaft. Flugpassagieren soll durch die Haftungsvorschriften des Montrealer Übereinkommen eine einfache und schnelle Entschädigungsmöglichkeit an die Hand gegeben werden, ohne Luftfahrtunternehmen eine übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht aufzubürden. Sinn und Zweck ist demnach, die Fluggesellschaften durch überschaubare Transportrisiken und Haftungsrahmen vor dem Ruin zu bewahren. Ob dieser ursprünglich verfolgte Zweck noch zeitgemäß ist und Fluggesellschaften durch Ansprüche von Fluggästen, die von einem Gepäckschaden betroffen sind, gleich vor dem Ruin stünden, mag bezweifelt werden. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Fluggesellschaften gegen Gepäckschäden rückversichert sind.
Es ist zu beachten, dass zwischen der Haftung für Handegpäck und aufgegebenen Koffern unterschieden wird. Bezüglich nicht aufgegebenem mitgeführtem Handgepäck besteht eine Verschuldenshaftung. Eine Verschuldenshaftung bedeutet rechtlich die Verpflichtung zum Schadensersatz bei nachgewiesenem rechtswidrigem vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten. Die Schwierigkeit der prozessrechtlichen Anspruchsdruchsetzung ist regelmäßig die Beweislast des Flugpassagiers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der Gepäckbeschädigung oder des Gepäckverlustes, soweit es sich um Handgepäck handelt.
Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung im Rahmen des Handgepäcks trifft die Fluggesellschaft bei Schäden von aufgegebenem und "gechecktem" Gepäck eine verschuldensunabhängige Haftung. Rechtlich wird diese deutlich weitergehende Haftung im Rahmen von aufgegebenem Gepäck auch als "verschärfte Gefährdungshaftung" oder "Erfolgshaftung" bezeichnet. Der Fluggast wird von der Pflicht befreit, das Verschulden der Fluggesellschaft oder ihrer "Leute" nachzuweisen, was eine erheblich erleichterte Beweisführung darstellt. Dies ist interessengerecht, da der Flugpassagier sein Gepäck im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Beförderung in die Obhut der Airline gegeben hat.
Zu beachten ist im Rahmen von Familienreisen oder Reisen bei mehr als einem Flugpassagier, dass die normierten Haftungshöchstgrenzen „je Reisendem“ gelten. Das bedeutet, dass je Reisendem eine Haftung von 1.131 SZR für aufgegebene Koffer und Handgepäck gesetzlich zugestanden wird. Reist eine dreiköpfige Familie mit drei aufgegebenen Koffern, haftet die Fluggesellschaft in Höhe von 3.393 SZR, was ca. EUR 4.100,00 entspricht. Wollen Flugpassagiere sicherstellen, dass die Haftung bei höherwertigen Gütern und wertvollem Reisegepäck angemessen erhöht wird, sollte die vom EuGH ausdrücklich erwähnte Möglichkeit der betragsmäßigen Interessendeklaration genutzt werden. Zu beachten ist, dass die Interessendeklaration nur bei Abfertigung vor Aufgabe des Gepäcks und nicht nachträglich möglich ist.
Rechtsanwalt Jan Bartholl Ansprechpartner im Reiserecht, Flug- und Luftverkehrsrecht

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Datum: 29.10.2010 - 11:58 Uhr
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Freigabedatum: 29.10.2010

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