PresseKat - Gefahren beim Gebrauchtwagenkauf im Internet - Keine Vorauszahlungen leisten

Gefahren beim Gebrauchtwagenkauf im Internet - Keine Vorauszahlungen leisten

ID: 670255

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Durchschnittlich wird im Internet jede Minute ein Fahrzeug gekauft. Meistens sind es Gebrauchtwagen. Vom Schnäppchenfieber gepackt, verhalten sich viele Käufer jedoch leichtsinnig im Umgang mit den Online-Auktionsbörsen. Auch „Spaßbieten“ kann gar nicht lustig sein, denn wer sein Gebot eintippt und absendet, gibt eine rechtsverbindliche Willenserklärung ab. Ist das Gebot das höchste, kommt ein Kaufvertrag zu Stande, in dem der Käufer sich verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

(firmenpresse) - Da Betrugsfälle im Internet keine Seltenheit sind, sollte der Kaufpreis unter keinen Umständen entrichtet werden, bevor das Auto persönlich in Augenschein genommen worden ist, warnt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wurde der Kaufpreis bereits im Vorfeld überwiesen, ist es in der Regel sehr schwer, sein Geld zurück zu bekommen. Sitzt der Verkäufer im Ausland, ist es nahezu unmöglich. Anwaltliche Hilfe ist dann dringend anzuraten. Dies gilt für Online-Auktionshäuser und auch für Online-Anzeigenmärkte.

Bei den Online-Anzeigenmärkten wird noch kein Vertrag vermittelt, sondern nur der unverbindliche Kontakt zwischen dem Kaufinteressenten und dem Verkäufer hergestellt. Da weder die Identität der Anbieter noch die tatsächliche Existenz der angebotenen Autos geprüft werden, sollte man auch hier unter keinen Umständen Vorabzahlungen leisten. Ebenso wenig sollte man sich auf per E-Mail zugesandte Dokumente wie Ausweise oder die Zulassungsbescheinigung verlassen. Sie können gefälscht sein. Nur durch das Abgleichen der Original-Dokumente mit dem Fahrzeug vor Ort lässt sich sicherstellen, dass diese auch zusammen gehören.

Doch auch der vorsichtige Käufer ist vor Gefahren nicht gefeit. Oft genug entdeckt der Erwerber eines Gebrauchtwagens erst Tage oder Wochen nach dem Kauf Schäden, die unter Umständen erheblich sein können.

Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich geltend gemacht werden, wenn der Wagen nicht der Beschreibung im Internet entspricht oder sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet. Wurden keine Angaben oder Vereinbarungen zu beiden Punkten gemacht, muss der Käufer darlegen, dass die Beschaffenheit des Gebrauchtwagens nicht als üblich anzusehen ist. Dieser Beweis ist allerdings in der Praxis äußerst schwierig zu erbringen.

Wird der Gebrauchtwagen von einem Privatmann verkauft, kann dieser die Gewährleistung vollständig ausschließen. Der Käufer hat dann nur Ansprüche, wenn er nachweisen kann, dass ein Mangel „arglistig“ verschwiegen worden ist. Ein arglistiges Verschweigen kann z. B. vorliegen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht in angemessener Weise über das Ausmaß von Vorschäden am Fahrzeug aufgeklärt hat.





Vorsicht geboten ist bei der Formulierung „gekauft wie gesehen“. Unterschreibt ein Käufer diese Aussage, so sind im Nachhinein kaum noch Ansprüche geltend zu machen.

Stellt ein Käufer nach Erwerb eines Gebrauchtwagens Mängel fest, so muss er zunächst Nacherfüllung verlangen. Eine Reparatur des Fahrzeuges sollte der Käufer erst selbst durchführen oder durchführen lassen, wenn die Nacherfüllungsfrist verstrichen ist. Erst dann ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet und muss die vom Käufer durchgeführten Reparaturen bezahlen. Alternativ kann der Käufer auch vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Zahlt der Verkäufer keinen Schadensersatz, so kann der Käufer klagen. Spätestens an diesem Punkt empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Beträgt die Forderung über 5.000 Euro, ist die gerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt vom Gesetzgeber sogar vorgeschrieben.

In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

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Datum: 29.06.2012 - 11:02 Uhr
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 29.06.2012

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