PresseKat - Angst um den Arbeitsplatz

Angst um den Arbeitsplatz

ID: 71235

Betriebsbedingte Kündigungen genau prüfen

(firmenpresse) - Seitdem sich die Konjunktur in Deutschland allmählich abkühlt, geht in vielen Betrieben das Schreckgespenst der betriebsbedingten Kündigung um. Denn viele Arbeitgeber sehen für ihre Unternehmen in wirtschaftlich schwerer Zeit nur eine Möglichkeit: die rasche Verringerung der Mitarbeiterzahl. Dabei gibt der Gesetzgeber ihnen aber keineswegs freie Hand im Umgang mit ihren Angestellten. Soll die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wirklich rechtsgültig sein, muss sie nach dem Kündigungsschutzgesetz einige Voraussetzungen erfüllen. Diese genau zu prüfen zahlt sich für den betroffenen Arbeitnehmer häufig aus, denn die Hürden für deren Erfüllung liegen hoch.

Wegfall des Arbeitsplatzes
Zunächst muss der Arbeitgeber darlegen, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis nicht länger aufrechterhalten werden kann. Er ist also verpflichtet nachzuweisen, welche betrieblichen Erfordernisse den Bedarf an Arbeitsleistung verringert haben. Dies ist nicht selten im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen oder nach der Stilllegung und Auslagerung von Unternehmensteilen der Fall: Die bisherige Stelle des Arbeitnehmers fällt weg, für seine Qualifikation besteht kein Bedarf mehr. "Ob die Stilllegung oder Verlagerung des Betriebsteils, die Umstrukturierung oder das Outsourcing notwendig und sinnvoll ist, wird von den Arbeitsgerichten nicht geprüft", weiß Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Überprüft wird, ob diese unternehmerische Entscheidung den Wegfall des Arbeitsplatzes zur Folge hat." Ist in der Kündigung nur pauschal von einer negativen Umsatzentwicklung oder der Notwendigkeit von Einsparungen die Rede, können betroffene Arbeitnehmer sich wehren. Der Arbeitgeber muss dann - notfalls vor Gericht -belegen, welche Bedingungen zum Stellenabbau geführt haben und wie die verbleibenden Arbeitsaufgaben künftig auf die restliche Belegschaft verteilt werden sollen.

Wechsel im Unternehmen statt Weggang




Eine Kündigung ist dann wirksam, wenn sie "dringend" ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit sieht, den Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen einzusetzen. Dabei ist es wichtig zu klären, ob es derzeit oder in absehbarer Zeit im Unternehmen (auch in anderen Betriebsteilen) einen vergleichbaren, freien Arbeitsplatz gibt, auf dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden könnte. Ist der Arbeitnehmer mit einem Wechsel einverstanden, ist einer betriebsbedingten Kündigung die Grundlage entzogen. Selbst wenn sich der Arbeitnehmer für diese neue Aufgabe im Unternehmen durch eine Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme qualifizieren könnte, muss ihm die Alternative zumindest angeboten werden. Doch Vorsicht: ein Anspruch auf Beförderung besteht dabei genauso wenig wie auf Schaffung eines freien Arbeitsplatzes durch Umorganisation.

Sozialauswahl und Schutzbedürfnis
Streicht der Arbeitgeber Arbeitsplätze, kommen für eine betriebsbedingte Kündigung häufig mehr vergleichbare Arbeitnehmer in Betracht als letztendlich Stellen zur Streichung anstehen. Dann ist die so genannte Sozialauswahl ein wichtiger Punkt: Der Arbeitgeber muss nach sozialen Gesichtspunkten eine Auswahl vornehmen. Eine Rolle spielen dabei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, eventuell gegebene Unterhaltspflichten sowie eine etwaige Schwerbehinderung. "Das bedeutet in der Praxis, dass ältere Mitarbeiter besser geschützt sind als junge, Angestellte, die für eine Familie zu sorgen haben, Kinderlosen gegenüber bevorzugt werden, ebenso Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit gegenüber Kollegen, die erst kurz im Unternehmen arbeiten", erklärt die D.A.S. Juristin. Für Beschäftigte mit speziellen Kenntnissen (so genannte "Leistungsträger") gelten Ausnahmen. Sie müssen bei der Sozialauswahl nicht mit einbezogen werden. Wichtig: Sozial vergleichbar sind nur Arbeitnehmer, die Stellen im Betrieb besetzen, auf die der Betroffene ohne Änderung seines Arbeitsvertrages versetzt werden könnte. So kann beispielsweise ein Ingenieur, dessen Arbeitsplatz laut Vertrag fest in der Entwicklungsabteilung ist, bei der Sozialauswahl nicht mit anderen Ingenieuren aus der Produktion verglichen werden.

Mitspracherecht des Betriebsrats
Erreicht das Ausmaß der Stellenstreichungen im Verhältnis zur Betriebsgröße eine bestimmte Quote, kann ein Betriebsrat einen so genannten Sozialplan erzwingen. Dieser regelt in der Hauptsache Fragen der Entschädigung beziehungsweise Abfindung ausscheidender Mitarbeiter sowie die Einrichtung von Transfergesellschaften zur vorübergehenden Weiterbeschäftigung außerhalb des zu sanierenden Unternehmens. In jedem Fall muss der Betriebsrat - sofern vorhanden - vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden. Arbeitnehmer in sehr kleinen Betrieben haben oft weniger Schutz, da häufig kein Betriebsrat existiert und das Kündigungsschutzgesetz auf Grund der Betriebsgröße meist nicht anwendbar ist.

Drei- Wochen- Frist
Wenn eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, müssen sich die betroffenen Arbeitnehmer binnen drei Wochen entscheiden, ob sie Klage erheben wollen. "Falls im Vorfeld kein Sozialplan ausgehandelt wurde, macht eine Klage unter Umständen nicht nur im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung Sinn, sondern kann dem Betroffenen im Zweifel auch eine Abfindung sichern", erläutert Anne Kronzucker. Darüber sollten Betroffene jedoch frühzeitig mit einem kompetenten Rechtsbeistand sprechen, um sowohl die erforderlichen Fristen als auch die persönlichen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers zu wahren.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.
Anschläge inkl. Leerzeichen: 5.666


Kurzfassung:

Wer muss gehen?
Für betriebsbedingte Kündigungen gelten Bedingungen

Wenn sich die Konjunkturaussichten verfinstern, sorgen sich viele Arbeitnehmer um ihre Arbeitsplätze. Denn der Gesetzgeber räumt Unternehmen in Deutschland das Recht ein, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten notfalls drastische Stellenstreichungen durchzuführen, um Kosten zu sparen oder Umstrukturierungen zu erleichtern. Allerdings hat der Arbeitgeber überzeugend zu begründen, warum und in welchem Maße Stellenstreichungen erforderlich sind. Dies muss mit eindeutigen Zahlen belegbar sein - der einfache Verweis auf eine negative Umsatzentwicklung oder die Notwendigkeit von Einsparungen sind nicht ausreichend. "Außerdem darf es keine Chance auf eine anderweitige Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitgebers auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Unternehmen geben", betonen die Juristen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Und bei der Streichung mehrerer Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter oder eventuell gegebene Unterhaltspflichten vornehmen." Nur den sozial am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmern gegenüber dürfen dann betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, sollte auf jeden Fall die dreiwöchige Klagefrist beachten und rechtzeitig den kompetenten Rat eines Anwalts einholen. Auch wenn man in dem Betrieb nicht wieder arbeiten will - der Gang zum Gericht kann den Betroffenen zumindest finanziellen Ausgleich bringen.
Anschläge inkl. Leerzeichen: 1.549

Interessante Urteile
Az.: 1 AZR 58/02
Beispiel: Erziehungsurlaub musste nach Urteil nachträglich berücksichtigt werden, da bei Annahme des Sozialplans die Höhe der Sozialplanabfindung nach der Beschäftigungsdauer bemessen wurde.


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die D.A.S., ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe, ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Das 1928 gegründete Unternehmen ist mittlerweile in insgesamt 16 europäischen Ländern vertreten. Seit drei Jahrzehnten betreibt die D.A.S. in Deutschland mit Erfolg auch das Kompositgeschäft und vermittelt damit Versicherungen für fast jede Lebenslage sowie Bausparen und Finanzdienstleistungen. Im Schutzbriefbereich ist die D.A.S. Marktführer unter den deutschen Versicherern im GDV. Im Jahr 2007 erzielte die D.A.S. Gruppe rund 1.210,6 Mio EUR an Beitragseinnahmen: 440,0 Mio EUR im Rechtsschutz im Inland, 525,4 Mio EUR im Rechtsschutz im Ausland; auf Schaden- und Unfallversicherungen entfielen 245,2 Mio EUR. Zum Jahresende 2007 waren bei der D.A.S. Gruppe in Deutschland insgesamt 1.531 Personen beschäftigt, davon im Innendienst 1.112, im angestellten Außendienst 419 und 93 Auszubildende. 1.469 Außendienst-Partner der D.A.S. sorgen für Beratung und Service vor Ort. Seit 1997 gehört die D.A.S. zur ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Europa und Deutschland.



Leseranfragen:




PresseKontakt / Agentur:

HartzCommunication GmbH
Sybille von Hartz
Farchanterstr. 62
81377
München
info(at)hartzcommunication.de
0899984610




drucken  als PDF  an Freund senden  Ausbildung der Ausbilder in Itzehoe Wege aus der Wirtschaftskrise durch persönliches Coaching
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 29.01.2009 - 12:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 71235
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Sybille von Hartz
Stadt:

München


Telefon: 089 6275-1613

Kategorie:

Bildung & Beruf


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 206 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Angst um den Arbeitsplatz
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

D.A.S. Rechtsschutzversicherung (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht ...

Mietspiegel beziehen sich jeweils auf eine Gemeinde. Sie zeigen, welche Mieten für unterschiedliche Wohnungsarten üblich sind. Mietspiegel sind ein gesetzlich anerkanntes Begründungsmittel für Mieterhöhungen. Der D.A.S. zufolge hat nun das Amtsg ...

Alle Meldungen von D.A.S. Rechtsschutzversicherung