(ots) - Das Landgericht Frankfurt am Main sprach einer
Anlegerin von diversen Immobilienfonds in einem von der
Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer erstrittenen Urteil (Az.: 2-18 O
474/12; noch nicht rechtskräftig) Schadensersatz im Rahmen ihrer
Beteiligung zu.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn,
Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart
www.grprainer.com führen aus: Die Anwälte von GRP Rainer haben ein
weiteres Urteil für Kapitalanleger von Immobilienfonds erstritten.
Mit Urteil vom 11.11.2013 (Az.: 2-18 O 474/12) entschied das
Landgericht (LG) Frankfurt am Main, dass die beklagte Vermögens- und
Finanzberaterin Schadensersatz wegen einer Falschberatung leisten
müsse. Im zugrundeliegenden Fall suchte die Klägerin 2009 die
Beklagte auf, um sich von ihr bezüglich möglicher Anlageobjekte
beraten zu lassen.
In der Beratung gab die Anlegerin an, dass sie auf ihr
investiertes Geld bei Bedarf kurzfristig zugreifen können müsse.
Zudem war sie nur an einer sicheren Anlage interessiert. Die Beklagte
empfahl ihr daraufhin eine Beteiligung an den Immobilienfonds AXA
Immoselect, KanAm Grundinvest-Fonds, SEB Immoinvest und CS Euroreal.
Die streitgegenständlichen Fonds befinden sich derzeit alle in
Liquidation. Eine außergerichtliche Einigung lehnte die beklagte
Finanzberaterin ab, woraufhin die Anlegerin Klage auf Rückabwicklung
der streitgegenständlichen Anlagen vor dem LG Frankfurt a.M. erhob.
Dort bekam die Klägerin dann Recht. In ihrer Begründung führte die
Richterin aus, dass sich für eine Finanzberaterin weitreichende
Pflichten aus der Anlageberatung ergeben. Demnach müsse sie umfassend
und wahrheitsgemäß über alle Tatsachen und Umstände, die für die
Anlageentscheidung des Kunden relevant sein können, Auskunft geben.
Insbesondere in Bezug auf die, der Zeichnung vorausgegangenen
Schließung des Immobilienfonds, habe die Beklagte eine
Informationspflicht getroffen. Dem stehe auch nicht eine von der
Klägerin unterzeichnete Erklärung entgegen, in der sie angab auf eine
weitere Beratung verzichten zu wollen und sich der Risiken und Folgen
der Anlage bewusst sei. Diese Formulierung sei nach Ansicht des
Gerichts zu allgemein und schränke die Beratungspflichten der
Beklagten nicht ein. Eine Empfehlung der streitgegenständlichen
Immobilienfonds war daher nicht mit den Anlagezielen der Klägerin
vereinbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Anleger von Immobilienfonds sollten ihr investiertes Geld noch
nicht aufgeben. Insbesondere wenn ihnen nach Beginn der Finanzkrise
offene Immobilienfonds empfohlen wurden, könnten sie
Schadensersatzansprüche geltend machen. Eine eingehende Beratung bei
einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt zeigt die rechtlichen
Möglichkeiten in solchen Fällen auf. Sowohl außergerichtlich als auch
gerichtlich kann er bei der Durchsetzung von Ansprüchen helfen.
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