(ots) -
Die Benutzung ihres Badezimmers war für eine Mieterin alles andere
als bequem. Wegen der Verlegung eines neuen Abflussrohres befand sich
die Toilettenschüssel unmittelbar vor dem Handwaschbecken und sogar
die Spülung funktionierte zeitweise nicht. Es musste mit Wassereimern
nachgeholfen werden. Da dürfte es noch die harmloseste Sorge der
Mieterin gewesen sein, dass die Wandfliesen eine unterschiedliche
Farbe hatten und optisch wenig ansprechend wirkten. Die Betroffene
kürzte deswegen ihre monatlichen Zahlungen. Der Eigentümer war damit
nicht einverstanden. Er behauptete, das Badezimmer sei schon beim
Bezug der Wohnung in diesem Zustand gewesen. Die Mieterin habe also
gewusst, worauf sie sich einlasse. Sie selbst bestritt das und wies
darauf hin, die entsprechenden Arbeiten hätten erst kurz nach dem
Einzug stattgefunden. Letzteres hielt das Gericht für die zutreffende
Schilderung und erklärte die Mietkürzung nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS für rechtens. Die
Gebrauchsfähigkeit des Bades sei erheblich eingeschränkt gewesen.
(Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 211 C 19/10)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de