Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen,
(firmenpresse) - wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist, so das BAG im Leitsatz zum Urteil vom 19.07.2012.
Das BAG entschied, dass eine Abmahnung ihre Warnfunktion durch Zeitablauf verlieren kann und hierdurch ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte entstehen kann. Neben der Warnfunktion ist jedoch auch die Rüge- und Dokumentationsfunktion der Abmahnung zu beachten. Erst dann, wenn feststeht, dass die Abmahnung bei der weiteren Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem Gesichtspunkt mehr eine Rolle spielen kann, ist diese aus der Personalakte zu entfernen. Solange jedoch eine Abmahnung für die spätere Beurteilung des Arbeitnehmers, beispielsweise auch im Rahmen der Erstellung eines Arbeitszeugnisses, von Bedeutung sein kann, was regelmäßig der Fall sein dürfte, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung. Schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen eines möglichen Kündigungsrechtsstreits stehen dem nicht entgegen, da sich der Arbeitnehmer auf den Wegfall der Warnfunktion auch dann noch berufen kann, wenn sich die Abmahnung noch in seiner Personalakte befindet.
Ist die Abmahnung hingegen bereits inhaltlich fehlerhaft, also nicht zu Recht erteilt worden, besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung aus der Personalakte.
BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11
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