Die Betriebsratswahlen müssen sich an die Anforderungen des Grundgesetztes halten. Sie werden ähnlich abgehalten wie die politischen Wahlen und müssen auch vor dem Arbeitsgericht standhalten, sodass sie gegebenenfalls auch angefochten werden können.
(firmenpresse) - Letztendlich müssen freie und demokratische Wahlen nach dem gesetzlichen Wahlschutz abgehalten werden. Kein Arbeitnehmer muss oder sollte befürchten, dass er mit der Abgabe seiner Stimme mit Maßnahmen gegen seine Person zu rechnen hat. Dies darf weder im negativen Sinne oder aber im positiven Sinne geschehen. Insbesondere aber darf der Arbeitgeber keinen Einfluss darauf nehmen.
Geheime Wahlen
Die Wahlen müssen auf jeden Fall geheim abgehalten werden. Es kann jeder Arbeitnehmer in einem Betrieb zum Betriebsrat gewählt werden, der ständig und mindestens seit sechs Monaten im Betrieb beschäftigt ist und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die entscheidenden Wahlgrundsätze sind ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Die Wahlstimme ist von jedem Arbeitnehmer persönlich abzugeben und ein zuvor gewählter Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Wahlen auch wirklich geheim abgehalten werden.
Auch ist die auf die Gleichstellung der Arbeitnehmer zu achten und dass alle Arbeitnehmer gemeinsam ihre Stimme abgeben. Kleinere Betriebe haben die Möglichkeit, sich des vereinfachten Wahlverfahrens zu bedienen, was lediglich bestimmte Fristen, die es einzuhalten gilt, verkürzt.
Wer ist Wahlberechtigt
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, außer die leitenden Angestellte, ebenso nicht wahlberechtigt sind Leiharbeiter, die weniger als drei Monate im Betrieb tätig sind. Die Betriebsratswahl ist ausschließlich den Mitarbeitern vorbehalten. Der Arbeitgeber darf keinen Einfluss auf die Wahl des Wahl Vorstandes nehmen oder dies gar behindern, ebenso wenig darf er Wahlausschreibungen oder Wahlunterlagen verbieten. Oder zulässige Werbeaktionen verhindern. Auch muss er einen Wahlraum zur Verfügung stellen und muss dem Arbeitnehmer auch während seiner Arbeitszeit an der Wahl teilnehmen lassen. Auch darf der Arbeitgeber den gesonderten Kündigungsschutz des zur Wahl Aufgestellten nicht umgehen.
Wenn die Wahl rechtswidrig behindert oder gar beeinflusst wird, und alle anderen Gegenmaßnahmen, Gespräche mit Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht fruchten, so können Sie beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
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