(ots) - Deutschland muss nicht allen arbeitslosen
EU-Bürgern im Land Sozialhilfe gewähren. Die EU-Kommission dringt
auch nicht darauf, dass Deutschland die Bedingungen für den Zugang zu
Sozialleistungen erleichtert. Anderslautende Behauptungen und
Medienberichte sind falsch.
Dem Recht auf Freizügigkeit stehen strikte Schutzklauseln
gegenüber, um den sogenannten "Sozialtourismus" zu verhindern.
Grundsätzlich gilt: Um Sozialhilfe zu erhalten, muss man als
EU-Bürger entweder arbeiten, ein direktes Familienmitglied eines
Anspruchsberechtigten sein oder seinen dauerhaften Aufenthaltsort in
dem jeweiligen Mitgliedsstaat haben. In den ersten drei Monaten ist
das EU-Aufnahmeland nach EU-Recht nicht verpflichtet, nicht
erwerbstätigen EU-Bürgerinnen und -Bürgern Sozialhilfe zu gewähren.
Verschiedene Medien berufen sich auf eine Stellungnahme der
EU-Kommission zu einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH), in dem es um Hartz-IV-Ansprüche für in Deutschland lebende
EU-Bürger geht. Konkret geht es um den Fall einer Rumänin und ihrem
Sohn, die seit 2010 dauerhaft in Deutschland leben. Das Sozialgericht
Leipzig hat den Fall dem EuGH vorgelegt.
In ihrer Stellungnahme zu dem Fall berücksichtigt die Kommission
die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Sozialleistungen
für Bürger, die auf dem Arbeitsmarkt nicht aktiv sind, verweigern
können. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings klargestellt, dass
diese Verweigerung nicht automatisch erfolgen kann. Die zuständigen
nationalen Behörden müssen die individuelle Situation des
Antragsstellers berücksichtigen. Falls die angeforderte
Sozialleistung das Sozialsystem des Mitgliedstaates insgesamt
überlastet, kann die Leistung verweigert werden. Die Kommission
erinnert in ihren Ausführungen an diesen Tatbestand.
Wer Anspruch auf Sozialhilfe hat, hat die Kommission in ihrer
Mitteilung zur Freizügigkeit der EU-Bürger vom 25. November
ausführlich erläutert.
Während der ersten drei Monate des Aufenthalts ist der
Aufnahmemitgliedstaat nach dem EU-Recht nicht verpflichtet,
EU-Bürgern ohne Erwerbstätigkeit oder Personen, die erstmals eine
Anstellung suchen, Sozialhilfe zu gewähren.
Was den anschließenden Aufenthalt bis zu fünf Jahren betrifft, so
ist es in der Praxis unwahrscheinlich, dass der betreffende EU-Bürger
Anspruch auf Sozialhilfe hat. Schließlich hätte er, um sein
Aufenthaltsrecht zu erlangen, den nationalen Behörden gegenüber
ausreichende Mittel nachweisen müssen, die mindestens der
Einkommensschwelle entsprechen, unterhalb der Sozialhilfe gewährt
wird.
Die Behörden sollten die individuelle Situation prüfen und dabei
eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, wie den Betrag, die Dauer
oder das allgemeine Ausmaß der Belastung, die eine Leistung für das
nationale Sozialhilfesystem bedeuten würde, und ob sich die
betreffende Person nur vorübergehend in einer schwierigen Situation
befindet. Stellen die Behörden auf dieser Grundlage fest, dass die
betreffende Person zu einer übermäßigen Belastung geworden ist,
können sie ihr das Aufenthaltsrecht entziehen.
Nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt haben mobile EU-Bürger
denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie Staatsangehörige des
Aufnahmemitgliedstaats.
Mehr Informationen hier:
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/11943_de.htm
Die Mitteilung der Kommission zur Freizügigkeit der EU-Bürger und
ihrer Familien vom November 2013 finden Sie hier: http://ots.de/okmFp
Pressekontakt:
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