Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Landgericht Münster - vom 14. Januar 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Brustimplantation, LG Münster, Az. 111 O 55/11
Chronologie:
Die Klägerin unterzog sich einer Brustvergrößerung, in deren intraoperativem Verlauf es zu einer starken Blutung kam. Postoperativ traten eine Schwellung und Entzündungssymptome sowie eine Wundwasseransammlung auf. Es waren zwei Revisionseingriffe erforderlich. Bei dem letzten Eingriff wurden die zuvor eingesetzten Implantate wieder entfernt.
Verfahren:
Das Landgericht Münster hat die Angelegenheit fachmedizinisch würdigen lassen. Nach dem Vorliegen eines positiven Gutachtens für die Patientin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor. Die Gesamtschadenposition liegt im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Der sogenannte PIP-Skandal beschäftigt international die Justiz. Ein französisches Unternehmen hatte Billig-Silikon für Brustimplantate verwendet, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können. Seit Bekanntwerden des Vorfalles ist der Implantathersteller pleite. Für die Betroffenen ist es daher schwierig, Ansprüche Erfolg versprechend geltend zu machen, so RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
2.
Landgericht Oldenburg - vom 20. Januar 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Nichtindizierte Extraktion des Dentis 35 bei 11-jährigem Kind, LG Oldenburg, Az. 8 O 3101/11
Chronologie:
Der vormals 11-jährige Kläger befand sich im November 2008 in Behandlung beim Beklagten. Dieser extrahierte basierend auf einem Missverständnis den Dentis 35, anstatt 85. Es waren erhebliche prothetische sowie implantologische Versorgungen notwendig.
Verfahren:
Das Landgericht Oldenburg hat die Angelegenheit mittels eines Gutachtens über die Zahnärztekammer Niedersachsen bewerten lassen. Der Gutachter konstatierte einen besonders groben Fehler, der schlechterdings nicht unterlaufen darf. Daraufhin verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und stellte fest, dass der Beklagte auch sämtliche weiteren materiellen Kosten für die Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe. Die Ansprüche liegen im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Kläger verfügte bereits im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme über ein positives Gutachten des MDK der Krankenkasse. Dennoch war der Versicherer des Beklagten, die Generali, nicht zu einer Regulierung bereit. Dieses ist angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage unverständlich, stellt RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
3.
Landgericht Essen - vom 21. Januar 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Kugelbruch nach Einsatz einer zementfreien Hüft-Totalendoprothese, LG Essen, Az. 3 O 387/10
Chronologie:
Der Kläger erhielt im Jahre 2004 eine Hüftprothese. In 2008 erlitt er einen Kugelbruch, der auf ein Implantatsversagen zurückzuführen war. Ihm musste daraufhin ein zementierter Spectron Schaft sowie eine Müller-PE-Pfanne implantiert werden.
Verfahren:
Das Gericht hatte die Begutachtung des Vorfalles durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung avisiert, den Parteien aufgrund der Höhe der zu erwartenden Gutachterkosten und des Umfanges der Beweisaufnahme aber vorgeschlagen, sich gütlich zu einigen, worauf diese sich einließen. Danach erhält der Kläger eine pauschale Entschädigung im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Es handelt sich vorliegend um einen Fall der Medizinproduktehaftung. Danach sind Hersteller für die Fehlerfreiheit ihrer Produkte grundsätzlich verantwortlich. Für Schlagzeilen sorgte in jüngerer Vergangenheit der sogenannte PIP-Skandal, bei dem ein französischer Brustimplantatshersteller Billig-Silikon verwandte, das im Zweifel zu hohen Gesundheitsschäden führen kann. RA Dr. Dirk C. Ciper LLM begrüßt in der vorliegenden Sache den erfreulichen Vergleichsabschluss zur Vermeidung eines womöglich langjährigen Gerichtsprozesses.
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