Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Landgericht Düsseldorf - vom 23. Januar 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Geburtsschaden:
Schwerer hypoxischer Hirnschaden mit Tetraspastik anlässlich Hausgeburt, LG Düsseldorf, Az. 3 O 389/08
Chronologie:
Die Eltern des Klägers vereinbarten Anfang 2004 mit der Beklagten, einer Hebamme die Leitung einer Hausgeburt. Beim Geburtsvorgang kam es zu erheblichen Komplikationen. Ein Notfallmanagement stand nicht bereit. Das Kind erlitt dadurch einen schweren Hirnschaden und ist zu 100 Prozent schwerbehindert.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorfall fachmedizinisch prüfen lassen. Der Sachverständige stellte fest, dass das Vorgehen der Hebamme unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft war und nicht den anerkannten Regeln der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger entsprach. Aufgrund der Eindeutigkeit dieser Konstatierungen war der Versicherer der Beklagten sodann zu einer vergleichsweisen Regulierung bereit und erbrachte zunächst eine Akontozahlung von 100.000,- Euro. Die Gesamtschadensumme liegt im deutlichen Millionen-Euro-Bereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Geburtsschäden haben für die Betroffenen oftmals schwerwiegende Konsequenzen. Eine Sauerstoffunterversorgung von über 30 Minuten führt zwangsläufig zu einer Schwerbehinderung des Kindes und einem erheblichen finanziellen Schaden. Im vorliegenden Fall konnten die Prozessvertreter der Kläger einen erfreulichen Prozesserfolg erzielen. Schon im Vorfeld des Verfahrens hatte ein fachmedizinischer Sachverständiger schwere Fehlleistungen der beklagten Hebamme konstatiert, so RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
2.
Landgericht Berlin - vom 24. Januar 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Herzkatheter-Untersuchung, LG Berlin, Az. 13 O 86/11
Chronologie:
Im Rahmen einer Herzkatheter-Untersuchung setzte der operierende Arzt nicht die notwendigen Stents. Die Operation musste abgebrochen werden, was nicht den medizinischen Standards entsprach und mit erheblichen Risiken behaftet war. Diese Risiken verwirklichten sich in der Folge. Der Kläger litt über ein halbes Jahr an Gesundheitsbeschwerden.
Verfahren:
Das Landgericht hat die Sache fachmedizinisch würdigen lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von rund 35.000,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Versicherung der Beklagten hatte vorgerichtlich jegliche Haftung abgelehnt und war nicht zu einer Regulierung bereit, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Mahr LLM. Durch die konsequente Prozessführung konnten Ciper & Coll. erreichen, daß dem Kläger eine angemessene Schadensumme zu zahlen war. Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht stellt klar, dass Versicherer in arzthaftungsrechtlichen Angelegenheiten oftmals lieber einen langwierigen Prozess in kauf nehmen, als dem medizingeschädigten Patienten im Vorfeld des Gerichtsprozesses eine adäquate Entschädigung zu zahlen. Hier sind Politik und Rechtsprechung gefordert, der Versicherungswirtschaft ihre Grenzen aufzuzeigen, zum Beispiel durch Einführung der sogenannten "punitive damages", also ein Strafschadenersatz bei vorsätzlicher Regulierungsverweigerung.
3.
Landgericht München I - vom 31. Januar 2013
Versicherungsrecht - Arzthaftungsrecht:
Rechtsschutzunion (Alte Leipziger) wird zur Zahlung in einem Arzthaftungsprozess verurteilt, LG München I, Az. 12 O 5636/12
Chronologie:
Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses vor dem OLG Hamm verweigerte die Beklagte, die Rechtsschutzunion Schaden GmbH (Alte Leipziger) mit Sitz in München, der Klägerin den Deckungsschutz für das Berufungsverfahren zu erteilen, trotz eines von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstellten Stichentscheides.
Verfahren:
Das Landgericht München I kam im Ergebnis zu der Auffassung, die Beklagte habe der Klägerin für das Berufungsverfahren Deckungsschutz bis zu einem Streitwert von 80.000,- Euro zu gewähren.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Rechtsschutzunion Schaden GmbH (Alte Leipziger) ist dazu übergegangen, ihren Versicherungsnehmern den Deckungsschutz für die Vornahme von Berufungsverfahren zu verweigern, oftmals mit haltloser Begründung, die Berufung habe per se keinen Erfolg. Derartige Konstatierungen sollten Sachbearbeiter einer deutschen Rechtsschutzversicherung sicher einmal qualifizierten Juristen, also Senaten der Oberlandesgerichte, sowie qualifizierten fachmedizinischen Sachverständigen überlassen. Eine derartige Geschäftspraxis ist als unseriös anzusehen und wird demnächst wieder einmal von der Aufsichtsbehörde des Versicherers, der BaFin, entsprechend hinterfragt werden, so Rechtsanwalt Dr. D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht und Kanzleiinhaber von Ciper & Coll.
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