Jeder Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat sollte sich auch über eine eventuelle Abfindung informieren.
(firmenpresse) - Sollte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer auflösen, dann muss der Arbeitgeber durch ein Urteil des Arbeitsgerichtes eine Geldleistung als Abfindung zahlen (§ 9 KSchG). Sollte das Arbeitsgericht aber feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, so kann der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S.1 beantragen, das Arbeitsverhältnis durch ein Urteil aufzuheben. Das setzt aber voraus, dass die Fortsetzung der Arbeit für den Arbeitnehmer unzumutbar geworden ist. Dabei wird gleichzeitig der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine angebrachte Abfindung zu zahlen. Bei der Höhe einer Abfindung gibt es aber Obergrenzen, welche zu beachten sind. Im § 10 KSchG stehen die Obergrenzen, die auch vom Alter des Arbeitnehmers abhängig sind. Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht gerne auch unter www.scharf-und-wolter.de.
Die Anwaltskanzlei Scharf und Wolter in Hamburg besteht aus fünf Fachanwälte im Arbeits-, Familien- und Strafrecht und ein weiterer Anwalt, die jeweils zum Zwecke der Spezialisierung nur ein bis maximal drei Rechtsgebiete bearbeiten und sich regelmäßig auf Fachanwaltsniveau fortbilden.
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