Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Oberlandesgericht Düsseldorf - vom 11. April 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Durchtrennung des Nervus accessorius anlässlich Lymphknotenentfernung, OLG Düsseldorf, Az.: I - 8 U 119/12
Chronologie:
Die Klägerin begab sich wegen eines auffälligen Lymphknotens in Behandlung bei der Beklagten. Anlässlich der operativen Entfernung kam es versehentlich zur Durchtrennung des Nervus accessorius. Die Klägerin kann ihren linken Arm nicht mehr über 90 Grad heben.
Verfahren:
Bereits das Landgericht Duisburg (Az. 1 O 496/09) hatte der Klage dem Grunde nach zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das OLG Düsseldorf riet den Parteien zu einem Vergleich im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bereits das Vorgericht hatte konstatiert, dass die Beklagte den Behandlungsvertrag in mehrfacher Weise verletzt hatte. Der Versicherer war dennoch zur Regulierung nicht bereit.
2.
Kammergericht Berlin - vom 16. April 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Unterlassene Aufklärung über Möglichkeit einer Sectio, Az.: 20 U 71/09
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich in der Einrichtung des beklagten Klinikums zur Entbindung ihres Kindes vor. Auf die Möglichkeit eines Kaiserschnitts wurde sie nicht hingewiesen, obwohl der errechnete Geburtstermin bereits über 12 Tage verstrichen war. Das ungeborene Kind verstarb noch im Mutterleib.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hatte die Klage noch als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. In einem ergänzenden Beweisbeschluss wurde die Frage der Indikation einer Sectio thematisiert. Danach war diese relativ indiziert und die Klägerin hätte hierüber aufgeklärt werden müssen. Der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Mahr, LLM erreichte durch Verhandlungsgeschick eine vergleichsweise Regulierung über 30.000,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aufklärungspflichtverletzungen in Arzthaftungsrecht haben im Ergebnis dieselbe Konsequenz wie ein ärztlicher Behandlungsfehler. Kommt das Gericht daher zu einer unterlassenen Aufklärung, ist die Beklagtenseite dem Grunde nach zur Haftung verpflichtet, so wie vorliegend.
3.
Landgericht München I - vom 21. April 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Intraoperative Schädigung des Nervus radialis, LG München I, Az. 9 O 25952/11
Chronologie:
In der Klinik der Beklagten wurde eine Repositionierung des dislozierten Oberarmknochens vorgenommen, wobei es zu einer Schädigung des Nervus radialis kam. Hierdurch ist die Klägerin erheblich in ihrem Arbeitsalltag eingeschränkt und in ihrer Haushaltsführung auf fremde Hilfe angewiesen.
Verfahren:
Das vom Landgericht München I in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten bestätigte einen Behandlungsfehler. Daraufhin hat das Gericht einen Vergleich von rund 70.000,- Euro vorgeschlagen, dem die Parteien nähergetreten sind.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Intraoperative Nervenschädigungen müssen nicht zwangsläufig einen Behandlungsfehler zum Anlass haben, sondern können auch schicksalhaft eintreten. Hier lag es jedoch anders, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, die den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich als akzeptabel für die geschädigte Patientin ansieht.
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