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Lohnsteuerfreibetrag

ID: 1010784

Lohnsteuerfreibetrag deutsche Gastarbeiter

(firmenpresse) - (NL/5511733151) Die österreichische Steuererklärung und der Freibetrag in Österreich!

Für Arbeitnehmer aus Deutschland, die bei einem Arbeitgeber in Österreich beschäftigt sind, gibt es bei der Anwendung des Lohnsteuerfreibetrags Unterschiede zum Lohnsteuerfreibetrag in Deutschland. In der Regel erhält der Steuerpflichtige in Österreich nach Abgabe der österreichischen Steuerklärung mit dem Einkommensteuerbescheid gleichzeitig einen Freibetragsbescheid.

In diesem Freibetrag wird der vom Arbeitgeber zu berücksichtigende Freibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer definiert. Der vom Finanzamt festgestellte Freibetragsbescheid ist für das zweitfolgende Kalenderjahr nach dem Veranlagungsjahr gültig. Mit dieser Freibetragsregelung müssen sich Steuerzahler in Österreich also nicht selbst um einen Lohnsteuerfreibetrag kümmern, so wie das in Deutschland der Fall ist, sondern erhalten bei Vorlage des Freibetragsbescheids bei ihrem Arbeitgeber eine um diesen Betrag günstigere Berechnung der Lohnsteuer.

Gibt es für die österreichische Steuererklärung Ausnahmetatbestände bei der Anwendung des Lohnsteuerfreibetrags?

Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in Österreich kann gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass er/sie einen geringeren Freibetrag in Anrechnung gebracht haben möchte, als der, der vom Finanzamt im Freibetragsbescheid festgestellte Betrag. Das kann in den Fällen vorkommen, wenn sich Änderungen bei der Höhe der Werbungskosten ergeben haben, die einen geringeren Freibetrag in der österreichischen Steuererklärung bedeuten würden und damit eine Steuernachzahlung als Folge hätte. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Freibetragsbescheid einen für die aktuellen Werbungskosten und Sonderausgaben zu geringen Betrag ausweist. Das kann in den Fällen sein, wenn für das betreffende Jahr kein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde oder wenn ein Freibetrag existiert, der aber wesentlich zu gering erscheint.




Wenn kein Freibetragsbescheid ergangen ist, muss der Steuerpflichtige beim Finanzamt einen Antrag stellen und glaubhaft machen, dass die zu erwartenden Werbungskosten und Sonderausgaben den Betrag von 900 Euro übersteigen werden. Der gleiche Betrag wird als Voraussetzung angenommen, wenn der Freibetragsbescheid für die österreichische Steuererklärung um mehr als 900 Euro p.a. geringer ausgefertigt wurde, als es der Arbeitnehmer glaubhaft vorhersehen kann.


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Datum: 27.01.2014 - 18:25 Uhr
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