Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Landgericht Arnsberg - vom 24. April 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlbehandelter Oberschenkelhalsbruch nach Sturz beim Skifahren, LG Arnsberg, Az. I - 5 21/12
Chronologie:
Der Kläger erlitt anlässlich eines Sturzes beim Skilanglauf im Dezember 2008 einen Oberschenkelhalsbruch. Im Krankenhaus der Beklagten erfolgte eine Reposition und Osteosynthese. Seither leidet er an erheblichen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen.
Verfahren:
Das Landgericht Arnsberg hat die Angelegenheit mittels eines Schverständigen überprüfen lassen. Dieser bestätigte einen Behandlungsfehler bei der Beklagten. Bereits die Ärztekammer Westfalen-Lippe war mit dem Vorfall befaßt (Az. GA-01107-2010-GUT-B-MW). In dem Bescheid vom 18.7.2011 hieß es, daß die Operation vom 29.12.08 nicht medizinisch indiziert und unsachgemäß durchgeführt worden sei. Das Gericht riet den Parteien daraufhin einen Vergleich an. Der Streitwert wurde im deutlich fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Trotz des eindeutigen Bescheides der Ärztekammer war die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die Zurich Versicherung mit Sitz in Köln im Vorfeld nicht zu einer Regulierung bereit, so dass der Patient gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Das ist leider bei dem Versicherer kein Einzelfall, stellt Rechtsanwalt Dr D.C.Ciper LLM fest.
2.
Landgericht Bremen - vom 02. Mai 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Grober Befunderhebungsmangel bei Mammakarzinomerkrankung, LG Bremen, Az. 3 O 359/11
Chronologie:
Bei der Klägerin wurde im Jahre 2003 ein Mammakarzinom linksseitig diagnostiziert. Im April 2006 stellte sich die Klägerin erstmals bei den Beklagten wegen Schulterschmerzen vor. Eine Karzinomerkrankung im Schulterbereich erkannten die Mediziner nicht, obwohl die Krebsvorbelastung bekannt war. Im November 2006 stellte sich die Klägerin in der Notfallambulanz einer Klinik vor. Auch dort unterließen es die Mediziner, eine erweiterte Bildgebung vorzunehmen.
Verfahren:
Das Landgericht Bremen holte ein medizinisches Gutachten ein, das eindeutig konstatierte, eine erweiterte Bildgebung mit Szintigraphie, MRT oder CT zum Ausschluss einer Metastasierung hätte veranlasst werden müssen. Das Landgericht gab daraufhin der Schmerzensgeldklage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagten zu einem deutlich fünfstelligen Betrag zuzüglich immateriellen und materiellen Vorbehaltes.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bei unterlassener Befunderhebung sowie bei grobem Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt. Der Arzt muss dann beweisen, dass eine Kausalität zwischen Fehler und Schaden unmöglich ist. Diesen Beweis zu führen, ist sehr schwierig und im vorliegenden Fall der Beklagtenseite nicht gelungen.
3.
Landgericht Köln - vom 04. Mai 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhaft vorgenommene Kreuzbandplastik, LG Köln, Az. 25 O 311/11
Chronologie:
Streitgegenständlich ist eine ärztliche Behandlung der Klägerin aus den Jahren 2007/2008. Im Rahmen dieser stationären Behandlung erfolgte eine Operation am linken Kniegelenk im Hause der Beklagten. Diese Operation erfolgte nicht den Regeln der ärztlichen Heilkunst. Die Klägerin musste mehrere Revisionsoperationen über sich ergehen lassen und leidet bis heute unter Schmerzen.
Verfahren:
Der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte einen Behandlungsfehler. Problematisch sei jedoch, einen vollständigen Kausalzusammenhang mit sämtlichen Schäden der Klägerin herzustellen. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über eine pauschale Summe von 25.000,- Euro vor.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Patient hat in einem Arzthaftungsprozess nicht nur den Behandlungsfehler zu beweisen, sondern auch dessen Kausalität für den eingetretenen Schaden. Kann er das nicht, verliert er den Prozess. Kann er den Beweis nur teilweise führen, raten Gerichte gerne den Parteien an, sich vergleichsweise zu einigen, so wie hier, meint die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist.
Kurfürstendamm 217, 10719 Berlin