Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Hanseatisches Oberlandesgericht - vom 08. Mai 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Nichterkennen eines intraoperativen Herzinfarktes, Hanseatisches OLG, Az. 1 U 25/10
Chronologie:
Der Kläger unterzog sich im Klinikum der Beklagten einer Mitralklappenoperation. Intraoperativ erlitt er einen Herzinfarkt, der seitens der behandelnden Ärzte nicht bemerkt wurde. Die postoperativ erhobenen Befunde waren auffällig und ließen auf einen Herzinfarkt schließen. Eine weitergehende Behandlung und eine engmaschige Kontrolle erfolgten trotzdem nicht. Erst drei Monate später stellten Mediziner in einer anderen Klinik aufgrund anhaltender Herzbeschwerden die unterlassene Diagnose fest.
Verfahren:
Vor der Involvierung von Ciper & Coll. war erstinstanzlich eine andere Anwaltskanzlei beauftragt. Es kam zu einer Klageabweisung. Nach Mandatsübernahme durch Ciper & Coll. konnte der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Mahr LLM erreichen, dass das Oberlandesgericht einen Vergleichsvorschlag im deutlich fünfstelligen Eurobereich unterbreitete.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In Arzthaftungsprozessen ist es oftmals sinnvoll, die erstinstanzlichen Entscheidungen in der Berufungsinstanz nochmals hinterfragen zu lassen, so wie hier. Ob es an der fehlenden Qualifikation der Untergerichte hapert, mag dahingestellt bleiben, die Erfahrung von versierten Arzthaftungsrechtlern zeigt jedoch immer wieder, dass OLG-Senate sich kritisch mit Urteilen von Erstinstanzen auseinandersetzen und diese revidieren.
2.
Landgericht Bonn - vom 13. Mai 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verletzung der Harnröhre und Entwicklung Dekubitus nach Sklerosierung einer Varikozele, LG Bonn, Az. 9 O 143/12
Chronologie:
Der jugendliche Kläger stellte sich im Jahre 2010 im Krankenhaus der Beklagten zwecks Vornahme einer Sklerosierung einer Varikozele II. - III. Grades vor. Dabei kam es zu einer Verletzung der Harnröhre und Entwicklung eines Dekubitus.
Verfahren:
Das Landgericht Bonn hat den Vorfall fachmedizinisch mittels eines Urologen würdigen lassen. Nachdem der Sachverständige grobe Behandlungsfehler feststellte, riet das Gericht den Parteien zu einem Vergleich an. Der Streitwert wurde im deutlich fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bereits im Vorfeld der Klage war der Medizinische Dienst der Krankenkassen mit dem Vorfall befasst. Ein Fachurologe hatte grobe Fehler konstatiert. Dennoch war der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Zurich Insurance, mit Sitz in Bonn, nicht zu einer Regulierung bereit. Daher musste der Geschädigte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, mit Erfolg, wie sich nunmehr herausgestellt hat, stellt Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM fest.
3.
Landgericht München I - vom 20. Mai 2013
Versicherungsrecht - Arzthaftungsrecht:
Erneute Prozessschlappe für die Rechtsschutzunion Schaden GmbH (Alte Leipziger) gegen medizingeschädigten Versicherungsnehmer, LG München I, Az. 26 O 17846/12
Chronologie:
Die Klägerin ist bei der Beklagten, der Rechtsschutzunion, rechtsschutzversichert. Sie wandte sich in einer umfangreichen arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit an die Sozietät Ciper & Coll. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erbaten von der Beklagten Deckungsschutz für ein zunächst außergerichtliches Vorgehen, welchen die Beklagte mit der abermaligen Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten unter Angabe mangelbehafteter Argumente versagte. Daraufhin rieten die Prozessvertreter der Klägerin eine gerichtliche Inanspruchnahme an.
Verfahren:
Das zuständige Landgericht München I riet den Parteien an, sich hinsichtlich der Höhe des Deckungsschutzes vergleichsweise zu einigen. Die Eintrittspflicht als solche hielt das Gericht, ebenso wie Ciper & Coll. für nicht angreifbar. Auf diesen Vergleich ließen sich die Parteien sodann ein.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Immer wieder versucht die Rechtsschutzunion Schaden GmbH als Schadenabwickler der Alten Leipziger Versicherung, um einen Deckungsschutz herumzukommen und immer wieder wird der Versicherer vom zuständigen Gericht in München eines Besseren belehrt. Diese Geschäftspraktiken sind unseriös und werden von der Anwaltschaft nicht toleriert. Das scheint den Versicherer jedoch nicht zu tangieren, jeweils zu Lasten der eigenen Kunden und zum Nachteil der Versichertengemeinschaft, die die Zusatzkosten der jeweiligen gerichtlichen Inanspruchnahmen zu tragen haben, stellt Dr. D.C.Ciper LLM fest. Gegenwärtig sind rund ein Dutzend weitere gerichtliche Verfahren von Kunden gegen die Rechtsschutzunion anhängig. In mehreren Fällen hat das Gericht wiederum den untauglichen Regulierungsversuchen einen Riegel vorgeschoben.
Kurfürstendamm 217, 10719 Berlin