(ots) -
Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei Handwerkerleistungen im
Haushalt der Lohnanteil mit einem bestimmten prozentualen Anteil
steuerlich geltend gemacht werden kann. Das gilt nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch für den Einbau einer
Küche. (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 K 2392/12 E)
Der Fall: Eine Steuerzahlerin erwarb eine Einbauküche für ihre
selbst genutzte Wohnung. Gemäß Rechnung betrug der Gesamtpreis
einschließlich Lieferung und Montage 7.648 Euro. Der Küchenlieferant
bestätigte, dass in der Rechnung ein Lohnkostenanteil von 572,90 Euro
enthalten sei. Der Fiskus wollte das nicht anerkennen, weil das in
der Rechnung selbst nicht klar genug ausgewiesen sei.
Das Urteil: Den zuständigen Finanzrichtern reichte die Bestätigung
des Lieferanten als Nachweis aus. Das erfülle die gesetzlichen
Voraussetzungen. Wie vorgesehen, könnten also von der Steuerzahlerin
20 Prozent des Arbeitslohnes von 572,90 Euro abgesetzt werden. Das
entspreche einem Betrag von 114 Euro.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de