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Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Behandlungsfehler - Arzthaftungsrecht, (bundesweit) informieren

ID: 1014882

Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit

(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:

1.
Landgericht München I - vom 26. Juni 2013
Versicherungsrecht - Arzthaftungsrecht:
Weitere Prozessschlappe für Rechtsschutz Union Schaden GmbH (Alte Leipziger) gegen medizingeschädigten Versicherungsnehmer, LG München I, Az. 12 O 3916/13

Chronologie:
Der Kläger wandte sich wegen einer umfangreichen arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit an die Sozietät Ciper & Coll. Er ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Die anwaltlichen Vertreter des Klägers wandten sich an die RS-Union und baten, nachdem eine aussergerichtliche Einigung mit der schädigenden Klinik nicht zu erzielen war, um Deckungsschutzerteilung für ein erstinstanzliches Verfahren. Diesen Deckungsschutz verweigerte die Beklagte, wie schon aus zahlreichen Parallelangelegenheiten zuvor bekannt, mit der Begründung, es bestünden keine Erfolgsaussichten für den Kläger.

Aufgrund der beharrlichen Weigerung der Versicherung mussten die Vertreter des Klägers Deckungsklage beim Landgericht München I gegen die RS-Union einreichen.

Verfahren:
Das Landgericht München I beraumte einen ersten mündlichen Termin an, in dem es der Beklagten den eindeutigen Hinweis erteilte, der Deckungsschutz sei zu gewähren und riet wegen der Höhe der Schadensumme einen Vergleich an, den die Parteien akzeptierten. Danach muss die Versicherung für diese Angelegenheit aus einem Streitwert von 100.000,- Euro Deckungsschutz erteilen, sowie eine 2,4 Geschäftsgebühr zahlen.





Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Rechtsschutzunion Schaden GmbH fungiert als Schadenabwickler der Alten Leipziger Versicherung. In dieser Funktion versucht sie seit geraumer Zeit Versicherungsnehmern, die um Deckungszusage in einem Rechtsstreit bitten, diesen zu verweigern oder zu verzögern. Dutzende Verfahren gegen den Versicherer sind an bundesdeutschen Gerichten anhängig. Die Prozessverluste, die zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen, scheint die Entscheidungsträger dieser Versicherung nicht zu interessieren. Die Aufsichtsbehörde, die BaFin ist seit längerem über die Geschäftspraktiken der Rechtsschutzunion GmbH informiert.

2.
Landgericht Dortmund - vom 27. Juni 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Harnleiterverletzung beim Einsetzen von TFS-Bändern, LG Dortmund, Az. 4 O 279/10

Chronologie:
Die Klägerin litt unter Inkontinenz und begab sich deswegen in die Klink der Beklagten. Dort schlugen die Ärzte ihr den Einsatz von TFS-Bändern vor. Diese Operationstechnik ist in Deutschland bislang noch wenig praktiziert worden und sollte von einem Arzt aus Australien erfolgen. Konservative Behandlungsmethoden waren nicht möglich. Anlässlich der Operation kam es versehentlich zu einer Harnleiterverletzung.

Verfahren:
Der gerichtliche Sachverständige führte aus, dass die Operation indiziert gewesen sei und das Risiko, das sich verwirklicht hat, auch bei gängigen Operationsmethoden bestünde. Insoweit erachtet er zwar die Operation selbst als nicht fehlerhaft, allerdings hätte es postoperativ einer engmaschigen Nachkontrolle bedurft. Dadurch wäre die Harnleiterverletzung mindestens fünf Tage früher entdeckt worden und der Patientin der Leidensweg erspart geblieben.

Die Parteien einigten sich sodann auf Anraten des Gerichtes auf eine vergleichsweise Klärung der Angelegenheit. Das Gericht stellte den Streitwert im fünfstelligen Eurobereich fest.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Beklagtenseite hatte zunächst eine Vergleichssumme vorgeschlagen, die um die Hälfte unter derjenigen lag, die die Prozessvertreter der Klägerin für angemessen erachteten. Durch konsequente Verhandlung erreichte es der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt, den erwünschten Vergleichsbetrag zu erzielen.

3.
Landgericht Potsdam - vom 03. Juli 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Substanzverlust des Ohres nach Operation, LG Potsdam, Az. 11 O 263/11

Chronologie:
Die Klägerin litt unter abstehenden Ohren und unterzog sich im Hause der Beklagten einer Operation. Dabei kam es zur Knorpelentzündung im Ohr. Die beklagten Ärzte nahmen zu keinem Zeitpunkt einen Abstrich und führten auch keine Erreger- und Resistenzbestimmung durch, um eine gezielte Antibiotikatherapie veranlassen zu können. Die Klägerin wurde stattdessen mit noch bestehender Schwellung und Rötung aus der Behandlung entlassen und eine Wiedervorstellung in einem halben Jahr wurde vorgeschlagen. Die weiter bestehende Entzündung des Ohrknorpels hat zu einem Substanzdefekt des Ohres und einer Verkrüppelung geführt. Die später vorgenommenen rekonstruktiven Eingriffe haben zwar zu einer Verbesserung geführt, jedoch besteht nach wie vor eine Dauerschädigung.

Verfahren:
Das Landgericht Potsdam hat ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige bestätigte den klägerischen Vortrag und stellte schwere Versäumnisse bei der Behandlung der Klägerin fest. Durch engagierte Vergleichsverhandlungen gelang es dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Daniel Mahr LLM im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Abfindungsvergleich über pauschal 20.000,- Euro zu erzielen, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen.

Anmerkungen:
Im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme war der Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht zu einer Regulierung bereit. Daher musste die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, mit entsprechendem Erfolg, wie sich nunmehr herausgestellt hat.



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Datum: 04.02.2014 - 22:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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