(firmenpresse) - Wie das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 30.01.2014 zum Aktenzeichen 14 O 427/13 entschied (http://www.ratgeberrecht.eu/urheberrecht-aktuell/vorsicht-bei-pixelio-bildern-abmahnungen-drohen.html) , ist ein Vermerk zum Urheberrecht bei legal erworbenen Bildern auch dann Pflicht, wenn diese auf der eigenen Website verwendet werden. Dies gilt ebenso, wenn das betroffene Bild in einem neuen Fenster geöffnet wird und somit isoliert im Browser erscheint. Wird dem nicht nachgekommen, liegt ein abmahnbarer Verstoß sowohl gegen § 13 UrhG vor.
Das Urteil nahm Bezug auf die Klage eines Fotografen, der seine Bilder auf der Fotoplattform Pixelio einstellt. Dieser war gegen einen Blogger vor Gericht gezogen, weil auf dessen Internetseite die Möglichkeit bestand, das Bild ohne den vorgeschriebenen Urhebervermerk aufzurufen. Darin sah der Fotograf eine Verletzung des § 13 UrhG und der Lizenzbestimmungen von Pixelio, in denen die Nennung des Urhebers und der Plattform zwingend gefordert wird, sofern dies technisch machbar ist.
Dem LG Köln genügt es diesem Urteil zufolge nicht, wenn der Urheber im nebenstehenden Text genannt wird. Auch wenn das Bild zum Vergrößern angeklickt oder per Rechtsklick in einem neuen Fenster geöffnet wird, darf der Urhebervermerk nicht fehlen, was beim isolierten Aufrufen in der URL in der Regel jedoch der Fall ist. Viele Seitenbetreiber sehen sich daher jetzt in der Gefahr, urheberrechtlich abgemahnt zu werden.
Um diesem Risiko aus dem Weg zu gehen, stehen mehrere Optionen zur Auswahl, die jedoch alle ihre Tücken haben. Wird der Urhebervermerk beispielsweise im Nachhinein in das Bild eingefügt, kann dies als nachträgliche Bearbeitung gewertet werden, die den Lizenzbestimmungen zufolge oft ausdrücklich untersagt ist. Eine weitere Alternative wäre, das direkte Aufrufen von Bildern zu verhindern. Einige Systeme erstellen indes unabhängig vom Nutzer Unterverzeichnisse für den Direktabruf oder die Darstellung der Einzelelemente erfolgt über Browser-Plug-ins.
Viele Verwender von Bildern sind daher entweder auf Wasserzeichen oder andere technische Feinheiten wie die Anbringung eines die Urhebernennung enthaltenen Rahmens angewiesen. Beim Rahmen könnte allerdings wieder das Argument geltend gemacht werden, dass die Veröffentlichung nicht so erfolgt wie ursprünglich gedacht.
Theoretisch ist die technische Möglichkeit der Urhebernennung gegeben. Diese muss nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen aber auch in einer für die angedachte Verwendung üblichen Weise erfolgen. Die Realität sieht jedoch so aus, dass Bilder sich in der URL ohne eine entsprechende Angabe anzeigen lassen. Dem Gericht ist es egal, ob es dieses Hinweises überhaupt bedarf. Eine Nennung sei vielmehr in jedem Fall erforderlich. Das bedeutet, es ist immer üblich. Die Frage, wie der Hinweis anzubringen ist, könne allerdings diskutiert werden.
Im genannten Fall haben die Kölner Richter entschieden, dass der Urhebervermerk grafisch auf den Bildern zu applizieren ist. Die Kennzeichnung des Bildes auf der Seite, in die es eingebunden ist, genügt somit nicht, wenn das isolierte Öffnen über eine eigene URL möglich ist und die Lizenzbedingungen des jeweiligen Fotoarchivs, in diesem Fall Pixelio, andere Bestimmungen enthalten.
Damit stellt das LG Köln sehr hohe Anforderungen bezüglich der Nennung der Urheberschaft. Ausschlaggebend ist, wie die Lizenzbedingungen von Pixelio oder ähnlichen Stockfoto-Anbieter ausgelegt werden. Was gilt als übliche Verwendung? Was ist technisch realisierbar bzw. zumutbar? Den Nutzern bleibt die Hoffnung, dass das Berufungsgericht vielleicht eine Entscheidung trifft, anhand der Blogger und andere Anwendern solche Bilder ohne größere Probleme rechtskonform einsetzen können.
Sollte sich die Rechtsauffassung der Kölner Landrichter durchsetzen, besteht für Betreiber von Internetpräsenzen bezüglich der Pixelio-Bilder akuter Handlungsbedarf. Gegenwärtig ist noch nicht geklärt, ob Methoden wie das Unterbinden einer Suchmaschinenindexierung und/oder das Rechtsklicksperren betroffener Bilder den Anforderungen der Kölner Richter genügen. Ausdrücklich sehen diese die Bildverwender in der Pflicht, gegebenenfalls Bildbearbeitungssoftware zu verwenden. Wie indes die Betreiber großer Portale mit Unmengen von Fotos den Forderungen nachkommen sollen, bleibt ein Rätsel.
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