Bei der Domainregistrierung im Internet gilt das Prinzip der Schnelligkeit. Wer als erster die Registrierung eines Namens anmeldet, bekommt den Zuschlag. Und das zunächst unabhängig davon, ob mögliche Markenrechtsansprüche an einem Namen bestehen oder nicht. Infolge von Domainregistrierungen kommt es jedoch immer wieder auch zu juristischen Auseinandersetzungen.
(firmenpresse) - Dies besonders häufig dann, wenn die markenmäßige Verwendung einer Domain die Rechte Dritter verletzt. So etwa an den Rechten einer bestimmten Marke, an Werktiteln oder auch an bestimmten Unternehmenskennzeichen.
Aus der Registrierung einer Top-Level-Domain bei der DENIC folgt nicht automatisch auch das Recht zur uneingeschränkten Nutzung. Zwar werden durch den Vorgang der Registrierung zunächst Fakten geschaffen, jedoch kann der Inhaber einer Marke die Verwendung einer registrierten Domain dem Inhaber dieser Domain unter bestimmten Voraussetzungen auch untersagen.
In der Praxis führen immer wieder zwei Fallkonstellationen zu komplexen Fragestellungen, die oftmals nur durch sachkundige Juristen abschließend geklärt werden können. In der ersten Fallsituation beanspruchen zwei Markenrechtsinhaber die Domainnutzung. Beide Inhaber verwenden den gleichen Markennamen, bieten jedoch unterschiedliche Produkte oder Dienstleistungen an.
In einem zweiten und ebenfalls häufig auftretenden Fall, treten Konflikte dann auf, wenn der Inhaber einer jüngeren Marke Nutzungsansprüche gegenüber dem Inhaber einer zu einem früheren Zeitpunkt eingetragenen Domain seine Ansprüche geltend macht. Wer in diesen Fällen die Domain letztlich uneingeschränkt nutzen kann, lässt sich oftmals nur im Rahmen von anwaltlicher Beratung oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil abschließend klären.
Während die Nutzung einer Domain eine Markenrechtsverletzung darstellen kann, ist die eigentliche Registrierung dieser Domain markenrechtlich und juristisch noch nicht relevant. Erst durch die Nutzung einer Domain im geschäftlichen Verkehr können rechtliche Konflikte auftreten. So etwa dann, wenn der Domaininhaber Waren oder Dienstleistungen unter der Domain anbietet, die dem Angebot eines Markeninhabers ähnlich sind. Weitere Informationen zum Thema Markenrecht erhält man auf der Website www.rvr.de
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