(ots) -
Beim Einbiegen auf die Hauptverkehrsstraße nach rechts und links
schauen - auf der Hauptverkehrsstraße unterwegs: Mithaftung durch
Linksfahren ist möglich
Eine alltägliche Situation: Ein Autofahrer steht wartend an der
Kreuzung, um als Rechtsabbieger auf eine Vorfahrtsstraße einzubiegen.
Er schaut nach links, versichert sich, dass niemand kommt - gibt Gas.
Sekunden später bohrt sich sein vorderer Kotflügel in ein anderes
Auto, dessen Fahrer in entgegengesetzter Richtung auf der
Hauptverkehrsstraße unterwegs ist. Als beide nach der Kollision
aussteigen, ist jeder von ihnen überzeugt, der andere sei schuld. Der
Fahrer auf der Hauptverkehrsstraße denkt: Vorfahrt ist Vorfahrt.
Während sein Gegenpart davon ausgeht, der Fahrer auf der
Hauptverkehrsstraße habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Doch
wer hat Recht?
Richtig ist, so die HUK-COBURG, die Straßenverkehrsordnung
schreibt ein Rechtsfahrgebot fest. Allerdings schützt es nur die
Fahrer, die auf der Hauptverkehrsstraße unterwegs sind. Wer einbiegt,
muss es hinnehmen, dass Fahrer auf der vorfahrtsberechtigten Straße
ein parkendes Auto wie im oben geschilderten Fall umfahren und dabei
einen Teil der Gegenfahrbahn beanspruchen. Zumal sich das
Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahn und nicht nur auf eine
Straßenhälfte bezieht. Ein Blick nach links genügt also nicht. Der
Einbiegende muss beide Fahrtrichtungen im Auge haben.
Trotzdem kann sich der Autofahrer auf der Vorfahrtsstraße nicht
einfach entspannt zurücklehnen. Denn Gerichte wägen bei jedem Fall
genau ab, ob und wieweit das Linksfahren nötig war. Eine Mithaftung
ist also durchaus möglich. Fazit: Wenn es eng wird, müssen beide
Parteien die Augen offenhalten.
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