Für Ariane von Seherr-Thoss, Fachanwältin für Familienrecht lohnt es sich, Bescheide des Sozialamtes zuüberprüfen
(firmenpresse) - Allein ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt regelmäßig nicht aus. Dies hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 12. Februar 2014 unter großer Beachtung der Presse entschieden. Nach Ansicht von Ariane von Seherr-Thoss, Fachanwältin für Familienrecht bei SNP Schlawien Partnerschaft, die sich mit der Frage des Unterhalts für pflegebedürftige Eltern intensiv befasst, ist es jedoch sehr fraglich, welche Auswirkungen das Urteil in der Praxis hat: "Der BGH hat viel Raum für eine Beurteilung im Einzelfall gelassen."
Zwar stelle ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch regelmäßig eine Verfehlung gegenüber dem Kind dar. Diese sei, so die pro-fiskalische Meinung der Richter, jedoch nicht so schwerwiegend, dass Eltern von ihren erwachsenen Kindern keinen Unterhalt fordern dürften. Dazu müssten weitere Umstände hinzutreten. So habe sich im jetzt entschiedenen Fall der unterhaltsberechtigte Vater bis zur Volljährigkeit des Sohnes um diesen noch gekümmert und erst dann den Kontakt abgebrochen. Auch dass der Vater den Sohn enterbte, weil seit 23 Jahren kein Kontakt bestand, schließe die Verpflichtung des Sohnes nicht aus, für den Unterhalt des Vaters aufzukommen.
Jedoch brechen häufig die Eltern aufgrund eines Partnerwechsels schon den Kontakt zu den minderjährigen Kindern ab. Das kann so unterschiedliche Gründe haben wie einen berufsbedingten Umzug oder weil etwa die Mutter den Umgang mit ihrem Ex-Partner behindert. "Auf diese Fälle scheint das Urteil nach seiner Begründung nicht anwendbar", so von Seherr-Thoss. Noch im Jahr 2004 hatte der BGH den Anspruch einer Mutter verworfen, die ihr Baby in Pflege gegeben hatte und den Kontakt abbrach.
Für die Fachanwältin für Familienrecht lohnt sich in jedem Fall die Überprüfung der Bescheide des Sozialamtes:"Das Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder wird oft falsch berechnet und gelegentlich nutzen Sozialämter auch Ermessensspielräume bei deren Leistungsfähigkeit." Niemand soll sein gerade abbezahltes Eigenheim für die Eltern verkaufen müssen.
Bevor es allerdings soweit ist, sind die Eltern zunächst selbst verpflichtet, ihr gesamtes Einkommen (dazu zählen auch Renten und Pensionen sowie Leistungen aus der Pflegekasse) sowie ihr Vermögen zur Finanzierung des eigenen Lebensbedarfs einzusetzen. Auch geldwerte Forderungen, etwa Schadensersatzansprüche oder Forderungen gegen Versicherungen müssen geltend gemacht werden um den eigenen Unterhaltsbedarf zu decken. Zu den geldwerten Forderungen gehören auch solche aus der Rückforderung oder dem Widerruf einer Schenkung. Oft wenden Eltern ihren Kindern mit Blick auf den Ruhestand und im Vorgriff auf den Erbfall Geld oder andere Vorteile zu. Sie unterstützen ihre Kinder beim Hausbau, übertragen Grundstücke oder überschreiben ihr Geschäft. Haben sich die Eltern an den übertragenen Gegenständen vermögenswerte Rechte vorbehalten (z.B. Wohnrecht) oder Nießbrauchsrechte müssen die Eltern mit diesen ihren Bedarf decken, bevor ihre Kinder in Anspruch genommen werden.
Im Übrigen überprüfen Sozialämter genau, ob in den letzten Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit Schenkungen gemacht wurden, die man im Namen des Bedürftigen wieder zurückverlangen kann.
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