PresseKat - Praxismarketing und Werbung für Ärzte: Was ist erlaubt? Wir geben Antworten.

Praxismarketing und Werbung für Ärzte: Was ist erlaubt? Wir geben Antworten.

ID: 1020344

Werbung für Ärzte war schon immer ein Tabu. Das ist heute anders. Ärzte dürfen werben, in allen Medien. Was für die Arztpraxis erlaubt ist, erfahren Sie hier in einer kurzen Zusammenfassung.

(firmenpresse) - Über lange Zeit hinweg war es deutschen Ärzten aufgrund der Standesordnungen strikt verboten, Werbung für die eigene Person und seine Leistungen zu machen. Im § 27 der Musterberufsordnung für Ärzte, findet sich nun nur noch eine Generalklausel, die berufswidrige Werbung verbietet.

Anscheinend hat sich gezeigt, dass sich wegen der Vielzahl der Fallgestaltungen die detaillierten Regelungen nicht bewährt haben. Denn die werblichen Einschränkungen der Ärzte wären ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Artikels 12 des Grundgesetzes. So möchte man in der Neuregelung des Gesetzes den Patienten einen breiteren Raum für sein Informationsbedürfnis einräumen. (vgl. Bundesärztekammer 2003, Absatz 2) So heißt es dort:

"Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet".
Weiter heißt es...
"(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt."
Im Absatz 4 der Musterberufsordnung wird es dann konkreter formuliert, so heißt es dort:
"(4) Ärztinnen und Ärzte können
1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, 3. Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise
ankündigen." (§ 27 MBO).

Interessant hierbei ist, dass die Werbung keine besonderen Anlässe mehr bedarf, zudem wird keine Unterscheidung mehr zwischen den Werbeträgern vorgenommen, Internetseite, Zeitungen, Rezeptvordrucke, Briefbögen Praxisschild etc. alle Werbeträger werden gleich behandelt. Auch Radio und Fernsehwerbung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend ist. Mit anpreisend wird die gesteigerte Form der Werbung bezeichnet, die sich vor allem reißerischen und marktschreierischen Mitteln bedient (vgl. Bundesärztekammer 2003, Arztwerbung Absatz 3.3.1). Von daher muss sie sachlich und berufsbezogen sein.





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Für das Internet sind zusätzlich die Bestimmungen des Teledienstgesetz (TDG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) zu beachten, in denen steht unter anderem, das Ärzte dazu verpflichtet sind, ihren Namen, Telefonnummer, Adresse, die Berufsbezeichnung (mit Staat in dem die Berufsbezeichnung erteilt wurde) und die zuständige Landesärztekammer anzugeben (vgl. TDG § 6). Obwohl sich das ärztliche Werberecht in den letzten Jahren deutlich gelockert hat, gelten für Ärzte noch lange nicht die gleichen Regeln wie für Unternehmen die auf dem freien Markt agieren. So ist es der Zweck dieser Regelungen, dass der Patientenschutz durch sachgerechte und angemessene Werbung gewährleistet bleibt und der Arztberuf nicht kommerzialisiert wird (vgl. § 27 MBO).

Doch ist die Werbung nur ein Instrument des Marketings. Um die Unternehmensziele zu erreichen, bietet das Marketing noch viele andere Instrumente, für die es ? auch für Ärzte - keine Einschränkungen gibt. So kann die Freundlichkeit der Mitarbeiter ein wichtiges Kriterium sein um die Unternehmensziele zu erreichen.

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Datum: 17.02.2014 - 11:20 Uhr
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