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Wegen fehlender Vergleichszahlen in Ad-hoc-Mitteilungen hatte der
Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) Beschwerdeverfahren gegen
die Allianz SE und die Daimler AG eröffnet. Nach Zusagen beider
Emittenten, diese Vergleichszahlen künftig auch dann anzuführen, wenn
sich die Kursrelevanz aus einer Abweichung von den Markterwartungen
ergibt, hat der Rat die Verfahren eingestellt.
Allianz und Daimler schließen auf die Markterwartungen primär aus
dem Konsensus (dem Durchschnitt der Analystenschätzungen). In beiden
Ad-hoc-Fällen (Allianz vom 29.10.12, Daimler vom 12.7.13) hatte sich
der erheblich kursrelevante Umstand, der nach § 15 WpHG unverzüglich
zu veröffentlichen ist, aus einer Abweichung von den Markterwartungen
ergeben. Deshalb hielten es die Emittenten nicht für erforderlich,
bei den Kennzahlen, die den kursrelevanten Umstand erläutern, auch
die Vorjahres-Vergleichszahlen zu nennen. Der DRPR konnte sich mit
den Emittenten darauf verständigen, künftig auch in solchen Fällen
die entsprechenden Vorjahreswerte anzuführen, um Fehlinterpretationen
zu vermeiden und dem Anleger mit der Insiderinformation ohne weitere
Recherche die kursrelevante Verände-rung verständlich zu vermitteln.
Der Rat wird aufgrund dieser Fälle seine "Richtlinie zur
ordnungsmäßigen Ad-hoc-Publizität" überarbeiten. Darin heißt es unter
Punkt 3 "Gebot der Transparenz": "Um die Vergleichbarkeit von
Zahlenangaben sicherzustellen, sind stets die Vergleichszahlen der
entsprechenden Vorperiode mit anzugeben". Zu ergänzen ist, dass dies
auch bei der Abweichung von Markterwartungen erforderlich ist.
Der DRPR richtet einen Appell an die BaFin, bei der Ãœberarbeitung
ihres Emittentenleitfadens diesen Aspekt ebenfalls zu
berücksichtigen. Nach Beobachtungen des DRPR ändert sich in diesem
Punkt auch das Verhalten der Emittenten, die zunehmend in ihren
Webseiten die aktuellen Ana-lystenschätzungen veröffentlichen.
ANHANG
Ratsbeschluss vom 05.Februar 2014 "Ad-hoc Publizität/ Allianz SE
und Daimler AG"
ERKLÄRUNG
Erklärung zum Selbstverständnis und zur Arbeitsweise des DRPR Der
Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) ist das Organ der
freiwilligen Selbstkontrolle für das Berufsfeld Public Relations. Der
Rat wird rechtlich und ideell von einem Trägerverein getragen und
unterstützt, dem die Deutsche Public Relations Gesellschaft (DPRG)
e.V., der Bundesverband deutscher Pressesprecher (BdP) e.V., die
Gesellschaft Public Relations Agenturen (GPRA) und die Deutsche
Gesellschaft für Politikberatung e.V. (de'ge'pol) angehören.
Ratsmitglieder sind Branchenexperten aus Unternehmen, Verbänden,
Agenturen und anderen Organisationen. Die Arbeit des Rats basiert auf
dem Deutschen Kommunikationskodex und anderen, aktuellen Kodizes. Der
DRPR handelt in Verantwortung gegenüber dem gesamten Berufsfeld. Die
Ratsmitglieder arbeiten unabhängig und sind nur sich selbst und ihrem
Gewissen verpflichtet. Die primäre Aufgabe des DRPR ist es,
Missstände und Fehlverhalten bei der Kommunikation mit
Öffentlichkeiten zu benennen und gegebenenfalls zu rügen. Der DRPR
bearbeitet dabei alle Fälle, die in Form von Beschwerden an ihn
herangetragen werden oder die er (z.B. aufgrund von
Medienberichterstattung) in Eigeninitiative an sich zieht. Der Rat
behält sich vor, Fehlentwicklungen in der Branche aktiv anzusprechen
und sich ggf. mit öffentlichen Stellungnahmen in die Diskussion
einzumischen. Hat der Rat einen Fall zur Bearbeitung angenommen, wird
immer der aktuelle Sachstand zum Thema nach der jeweiligen
Quellenlage recherchiert. Alle daran beteiligten Organisationen oder
Einzelpersonen werden um Stellungnahmen zu den Beschwerden gebeten.
In Einzelfällen und bei besonders komplexen Themen erfolgt eine
mündliche Anhörung im Rat. Im Anschluss daran bildet sich der Rat
eine Meinung und entscheidet mehrheitlich. Wenn eine Rüge oder eine
Mahnung ausgesprochen wird, so geschieht dies als wohlbegründete
Meinungsäußerung und darf nicht mit dem Urteil eines Gerichtes
verwechselt werden.
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