Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Ciper & Coll. informieren:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Landgericht Hamburg - vom 20. Februar 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verkannte TBC mit irreparabler Lungenschädigung, LG Hamburg, Az. 323 O 300/10
Chronologie:
Die Klägerin litt seit März 2008 unter starkem Husten. Im September 2008 begab sie sich in die Behandlung beim Beklagten, der eine Röntgenaufnahme fertigte. Diese zeigte eine deutliche Veränderung der Lunge, eine TBC-Diagnose stellte der Mediziner jedoch nicht. Dieses führte zu einer nachhaltigen und irreparablen Lungenschädigung der Patientin.
Verfahren:
Das Landgericht Hamburg hat den Leiter einer Universitätsklinik, Schwerpunkt Pneumologie, mit dem Vorfall befasst. Dieser konstatierte ein ärztliches Fehlverhalten, woraufhin das Gericht den Parteien zu einem Vergleich anriet. Der Streitwert wurde auf fast 400.000,- Euro festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme hatten die Prozessvertreter der Klägerin die Haftpflichtversicherung des Beklagten zur Regulierung aufgefordert. Da diese nicht erfolgte, musste die Klägerin gerichtlich vorgehen, mit entsprechendem Erfolg, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt fest.
2.
Landgericht Berlin - vom 18. Februar 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Anwaltsregress:
Ärztliche Aufklärungsfehler und anwaltliche Pflichtverletzung, LG Berlin, Az. 36 O 202/12
Chronologie:
Die Erblasserin unterzog sich in einer Klinik in Berlin einer Herzoperation, an der sie letztlich verstarb. Eine Aufklärung über die Risiken der Operation gab es nicht. Das beklagte Klinikum verteidigte sich damit, dass nicht aufgeklärt werden musste, zumal eine Notfallsituation vorlag. Tatsächlich lage aber keine Notfallsituation vor und die Klägerin hätte über das Risiko informiert werden müssen. Die erstinstanzlich tätigen Rechtsanwälte der Klägerin unterließen es, den Vortrag der Beklagten adäquat zu bestreiten. Dieser anwaltlicher Fehler konnte auch in der Berufungsinstanz nicht mehr korrigiert werden, da die Berufungsinstanz keine neue Tatsacheninstanz ist und sämtlicher Vortrag verspätet.
Verfahren:
Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht ging sodann gegen den erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalt vor, da die Klageabweisung auf einer anwaltlichen Pflichtverletzung beruhte. In diesem Prozess einigten sich die Parteien auf eine pauschale Entschädigung von 15.000,- Euro für die Erben der verstorbenen Patientin.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit in einem Arzthaftungsprozess unerlässlich ist, um sich nicht der Gefahr eines anwaltlichen Regressverfahrens auszusetzen. Hätte es diesen Pflichtverstoß nicht gegeben, wäre der Arzthaftungsprozess bereits erfolgreich gewesen.
3.
Landgericht Krefeld - vom 17. Februar 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verspätete Behandlung eines Herzinfarktes mit Verschluss des vordereren Herzkranzgefäßes, LG Krefeld, Az. 3 O 196/10
Chronologie:
Der Kläger litt unter Schwächebeschwerden und begab sich zur Behandlung bei der Beklagten. Erst siebzehn Stunden nach der Aufnahme diagnostizierten die Mediziner einen Herzinfarkt, ein Teil des Herzmuskels war bereits abgestorben, die Pumpleistung auf vierzig Prozent gesenkt. Die Gesundheitsschädigung ist irreversibel.
Verfahren:
Das Landgericht Krefeld hat ein Gutachten zu dem Vorfall durch einen Universitätsprofessor, Leiter einer Kardiologie, eingeholt. Dieser konstatierte, dass der Herzinfarkt frühzeitiger hätte erkannt und behandelt werden müssen. Daraufhin einigten sich die Parteien auf die Zahlung einer pauschalen Entschädigung von 50.000,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Falle einer Herzinfarktsymptomatik kann jede Minute Zeitverlust entscheidend sein. Das lernen Mediziner bereits im ersten Studiensemester. Weshalb es in dem vorstehenden Fall zu einer derart langen Verzögerung kam, ist unerklärlich. Noch unerklärlicher ist allerdings, weshalb der Haftpflichtversicherer der beklagten Klinik, die Ergo-Versicherung, mit Schreiben vom 10.11.2009 mitteilt, es läge kein vorwerfbares fehlerhaftes Verhalten der Ärzte vor. Das Landgericht und der gerichtlich bestellte Sachverständige haben den Versicherer jedenfalls nun eines Besseren belehrt, so Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
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