Auch wenn seit drei Jahrzehnten kein Kontakt besteht muss das Kind zahlen.
(firmenpresse) - Der Bundesgerichtshof gab der Stadt Bremen in seinem Beschluss vom 12.02.2014 (Az. XII ZB 607/12) Recht, in dem ein Sohn auf Elternunterhalt verklagt wurde, obwohl er mit dem Vater nach der Scheidung seiner Eltern 1971 nur noch wenig und seit über 27 Jahren keinen Kontakt mehr hatte und dieser ihn 1998 bis auf den engsten Pflichtteil enterbte. Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Elternunterhalt wird in der Praxis häufig dann fällig, wenn das Elternteil in ein Alters- oder Pflegeheim untergebracht werden muss.
Der BGH hat klargestellt, dass der Anspruch auf Elternunterhalt trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt sei. Zwar ergibt sich eine Pflicht zu Beistand und Rücksicht, sodass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch eine Verfehlung darstellt. Eine schwere Verfehlung konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden. Der BGH führte insbesondere an, sich der Vater in den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes um diesen gekümmert habe. Er ist daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen nachgekommen. Auch die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat, so der Senat.
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