Gericht: Streikverbot muss neu geregelt werden
(firmenpresse) - Bislang war einhellige Meinung vor allem in der Rechtsprechung, dass Beamten kein Streikrecht zusteht. Dies ergibt sich vor allem aus der Verfassung und dem besonderen Dienst- und Treuverhältnis im Beamtenrecht. Deshalb durften auch Beamte, die keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, wie Lehrer nicht streiken. Jedoch ist die deutsche Auffassung vor allem wegen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr haltbar. Dies entschied nunmehr auch das erste Mal das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.2.2014 - BVerwG 2 C 1.13).
Ausgangsfall für die Gerichtsentscheidung war eine verbeamtete Lehrerin, die sich am Streik ihrer im Angestelltenverhältnis beschäftigten Kollegen und Kolleginnen beteiligte. Daraufhin verhängte der Dienstherr, das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, eine Geldbuße. Die Klägerin war wegen dem Streik mehrmals nicht zum Unterricht erschienen. Gegen die Sanktion wehrte sich die Klägerin gerichtlich, bis zur letzten Instanz. Auch das BVerwG wies im Ergebnis die Revision ab. Allerdings wurde die Geldbuße auf 300 ? ermäßigt.
Das Gericht hat dennoch die deutsche Rechtsauffassung als derzeit maßgeblich angesehen. Jedoch hat es erkannt, dass diese wegen der völkerrechtlichen Bindung an die EMRK nicht mehr zeitgemäß ist. Den Konflikt des Verfassungsrechts und der EMRK kann nach Ansicht des Gerichts nur der Gesetzgeber auflösen. In der Übergangszeit, für den entschiedenen Fall verbleibt es jedoch beim Streikverbot, auch für verbeamtete Lehrkräfte.
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