(ots) -
Die Stadt Baden-Baden durfte für eine 146 Quadratmeter große, von
der Eigentümerin selbst genutzte Zweitwohnung eine
Zweitwohnungssteuer in Höhe von 3.387,90 Euro verlangen. Nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war dieser Betrag
nicht unverhältnismäßig. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg,
Aktenzeichen 2 S 2116/12)
Der Fall: Eine russische Staatsangehörige ließ sich mit einer
Zweitwohnung in Baden-Baden nieder. Damit wurde automatisch eine
Zweitwohnungssteuer fällig. Strittig war jedoch die Höhe des
Betrages. Die Stadtverwaltung schätzte die Jahresmiete auf 11.000
Euro, indem sie den steuerlichen Einheitswert auf der Basis einer
Jahrzehnte alten Rohmiete an Hand von regelmäßigen
Mietpreissteigerungen hochrechnete. So kam es zu dem genannten
Betrag, der etwa 30 Prozent des geschätzten jährlichen Mietaufwandes
betrug. Das erschien der Betroffenen zu hoch. Sie zweifelte außerdem
die Berechnungsmethode an.
Das Urteil: Der Verwaltungsgerichtshof erkannte weder in dem
angewandten Verfahren noch in der Höhe des Betrages ein unzulässiges
behördliches Vorgehen. Die Richter stellten fest: "Entscheidend für
die verfassungsrechtliche Beurteilung ist nicht, ob ein bestimmter -
mehr oder weniger willkürlich bestimmter - Steuersatz überschritten
wird. (...) Eine unzulässige Prohibitivsteuer liegt hiernach erst
dann vor, wenn das besteuerte Verhalten durch seine Belastung mit
unbezahlbaren Abgabenpflichten vollständig unterbunden werden soll."
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de