(ots) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am
12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV rechtlich
bestätigt. Der BGH hat dabei in seinem Urteil klargestellt, dass §
169 Abs. 5 S. 2 VVG auf separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht
anwendbar ist. Ausdrücklich hebt dabei der Bundesgerichtshof in
seiner Urteilsverkündung hervor, dass Kostenausgleichsvereinbarungen
weder einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung
desselben darstellen. Darüber hinaus betont der BGH in besonderem
Maße die Transparenz der KAV.
Die AFA AG aus Cottbus begrüßt dieses Urteil des BGH, weil neben
der höchstrichterlich festgestellten Rechtssicherheit für den Kunden
vor allem die hohe Kostentransparenz, Planbarkeit und
Verständlichkeit der für die Gesellschaft PrismaLife vermittelten
Netto-Policen mit Kostenausgleichsvereinbarung KAV eindrucksvoll
belegt wird.
Ãœber die AFA AG: Die Allgemeine Finanz- und Assekuranzvermittlung
(AFA AG) ist ein unabhängiger Finanzvertrieb mit Sitz in Berlin und
Cottbus. Die Versicherungsfachleute und System-Unternehmer der AFA AG
haben einen IHK-Abschluss und sind nach den anerkannten
EU-Richtlinien ausgebildet. Zudem sind sie in das
EU-Vermittlerregister eingetragen und arbeiten gemäß der
EU-Richtlinie für Finanzdienstleister. Vermittler der AFA führten
innerhalb der letzten zehn Jahre rund 500.000 Einzelberatungen durch.
Jedes Jahr stellt die AFA AG bundesweit 750 kostenfreie
Ausbildungsplätze zur Verfügung und fördert 250 Jungunternehmer. Neue
Bürostandorte sind in ganz Deutschland geplant.
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