vollständige Finanzierung von Gemeindestraßen durch Anlieger ist unzulässig
(firmenpresse) - Die in Gemeindeeigentum stehenden Straßen werden grundsätzlich von den Gemeinden selbst saniert. Hierfür erheben die Kommunen Straßenausbaubeiträge von den Anliegern. Eine Gemeinde in Niedersachsen wollte von diesem Grundsatz abweichen. Der Rat der Gemeinde beschloss, dass Anlieger an bestimmten Straßen die Fahrbahndecke auf eigene Kosten durch Auftragung einer Deckschicht von 4-5 cm zu erneuern haben. Diese Regelung wurde von Einverständniserklärungen aller Anlieger und von Leistung eines freiwilligen Reparaturbeitrags abhängig gemacht. Die Anlieger sollten folglich für die gesamte Erneuerung der Straße sorgen.
Die Entscheidung des Rates wurde von der Aufsichtsbehörde beanstandet und als rechtswidrig gerügt. Die Gemeinde hatte gegen die aufsichtliche Maßnahme geklagt. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Auch die zweite Instanz das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 04.03.2014 (Az. 10 LC 85/12) die Vorinstanz bestätigt. Durch die Vereinbarung werden zwingende gesetzliche Vorschriften umgangen.
Ebenso ist die vollständige Übernahme des Aufwands nicht im Beitragsrecht vorgesehen und damit unzulässig. Zudem ist ein vollständiger durch Private finanzierter Straßenbau nicht mit dem Grundsatz der Daseinsvorsorge von Hoheitsträgern wie den Gemeinden vereinbar. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz: Die Gemeinde bezahlt zunächst die Kosten für den Straßenbau und zieht dann die Anlieger zu Beiträgen heran.
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