PresseKat - NCG und GASPOOL geben 0,5 Mrd. Euro zurück: Ausschüttung der Regelenergieumlage

NCG und GASPOOL geben 0,5 Mrd. Euro zurück: Ausschüttung der Regelenergieumlage

ID: 1037981

- Erdgaskunden können die Rückerstattungen von den Versorgern zurückfordern
- VEA empfiehlt Unternehmen bereits heute ihre Lieferanten anzuschreiben

(firmenpresse) - Hannover, 26.03.2014. Gute Nachrichten für Gaskunden: Die Marktgebietsverantwortlichen Gaspool und NetConnect Germany (NCG) schütten die Überschüsse ihrer Regel- und Ausgleichsenergiekonten aus. Insgesamt betragen die Überschüsse knapp eine halbe Milliarde Euro; davon rund 300 Mio. bei NCG und knapp 170 Mio. Euro bei Gaspool. Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. (VEA) empfiehlt Unternehmen bereits jetzt die Rückerstattungen von ihren Lieferanten zurückzufordern.

Die Regelenergieumlage dient der Finanzierung von Regel- und Ausgleichsenergie, welche Netzbetreiber benötigen, um Schwankungen der Netzlast auszugleichen. Die erwirtschafteten Überschüsse werden basierend auf den Mengen der Abrechnungsperiode April bis September 2013 gemäß Kooperationsvereinbarung an die Bilanzkreisverantwortlichen ausgeschüttet. Letztere können die rückerstatteten Kosten jetzt an ihre Kunden bzw. andere Vertragspartner wie z. B. Lieferanten weitergeben.

„Grundsätzlich sollten die Entlastungen, die durch die Ausschüttung der Regelenergieumlage entstehen, bis an die Letztverbraucher weitergegeben werden“, betont Dr. Volker Stuke, Geschäftsführer des VEA. „Allerdings kann es individuelle Unterschiede geben, da die Höhe der Rückerstattung nicht gesetzlich geregelt ist.“

Der VEA empfiehlt Erdgaskunden, die im 2. und 3. Quartal 2013 Gas bezogen haben, bereits jetzt mit dem jeweiligen Versorger in Verhandlung zu treten. Dr. Stuke dazu: „Unternehmen schreiben ihren Gaslieferanten am besten so schnell wie möglich an und fordern unter Fristsetzung zur Weitergabe der Rückzahlung auf.“ VEA-Mitglieder werden dabei vom Bundesverband beraten und unterstützt.



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Datum: 26.03.2014 - 11:11 Uhr
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Freigabedatum: 26.03.2014

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