Zu geringe Löhne, zu wenig Urlaub. Im öffentlichen Dienst bestreikt die Gewerkschaft Verdi auch den Nahverkehr. Die Rechtmäßigkeit von Solidaritätsstreiks ist jedoch umstritten.
(firmenpresse) - Mainz, 27.03.2014 - Eine Welle von Warnstreiks rollt seit Mitte März über Deutschland hinweg. Die Gewerkschaft Verdi möchte unter anderem höhere Löhne und mehr Urlaub für ca. 2,1 Mio. Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Nachdem die Tarifverhandlungen in der ersten Runde gescheitert waren, rief Verdi erstmals zu Warnstreiks u.a. in KiTas, bei der Müllabfuhr und im Nahverkehr auf. Trotz einer Annäherung der Tarifparteien in der zweiten Runde wurden die Warnstreiks fortgesetzt. Seitdem leiden vor allem Eltern und Pendler unter den häufigen Arbeitsniederlegungen. In Gebieten wie etwa der Region um die rheinland-pfälzische Hauptstadt Mainz, beträgt die Streikbeteiligung an manchen Tagen bis zu 90 %. Bei einem Ausstand der öffentlich Bediensteten blieb es jedoch nicht. Vereinzelt legten auch Bus- und Bahnbedienstete außerhalb des öffentlichen Dienstes die Arbeit aus Solidarität nieder, um die Forderungen ihrer Kollegen zu unterstützen.
Juristen nennen so etwas einen Unterstützungsstreik (auch: Sympathie- oder Solidaritätsstreik).
Aber dürfen Arbeitnehmer aus Solidarität streiken, wenn für sie ein anderer Tarifvertrag gilt? Die Frage ist deswegen berechtigt, weil ein Streik grundsätzlich dem Zweck dient, einen Tarif-Verhandlungspartner zum Nachgeben zu zwingen. Doch zu welchen Kampfmitteln dürfen Gewerkschaften hierfür greifen? Dürfen sie Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des umstrittenen Tarifvertrages zum Sympathiestreik mobilisieren?
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu Stellung bezogen: Seit dem Jahr 2007 hält es Unterstützungsstreiks für grundsätzlich rechtmäßig. Die Voraussetzung ist, dass ein rechtmäßiger Hauptstreik vorliegt und der Unterstützungsstreik verhältnismäßig ist. Für die Verhältnismäßigkeit spielt wiederum das Näheverhältnis zwischen Haupt- und Unterstützungsstreik eine wichtige Rolle. Indizien für ein hinreichendes Näheverhältnis sind beispielsweise eine enge Zusammenarbeit der Haupt- und Solidarstreikenden, die gleiche Gewerkschaft oder eine Verletzung der Neutralitätspflicht durch den bestreikten Arbeitgeber.
Und wie verhält es sich in Mainz? Hier rief Verdi die Bus- und Bahnbediensteten der Mainzer Verkehrsgesellschaft, in der der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gilt, zum Streik auf. Darüber hinaus sollten die Kollegen von der Tochter-Gesellschaft City-Bus Mainz, in der andere Tarifverträge gelten, in Solidarstreik treten.
Angesichts der engen Zusammenarbeit im Nahverkehr kann hier von einem hinreichenden Näheverhältnis in obigem Sinne gesprochen werden. Was das Ausmaß des Sympathiestreiks angeht, so war dieser auf die Dauer des eigentlichen Warnstreiks begrenzt; auch wurde nur vereinzelt ? und nicht flächendeckend - zum Solidaritätsstreik aufgerufen. Letztlich wird man daher von einem rechtmäßigen Unterstützungsstreik ausgehen können.
Festzuhalten ist, dass Unterstützungsstreiks generell zulässig sind - vorausgesetzt der Solidarstreik steht in einem Näheverhältnis zum Hauptstreik und genügt auch sonst dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Frank Labisch Fachanwalt für Arbeitsrecht - Arbeitsrecht-Rheinland-Pfalz.de
Mainzer Straße 15, 55130 Mainz