Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Bochum zum Aktenzeichen 2 Ca 1482/13
(firmenpresse) - Ausgangslage:
In der Generation Praktikum ist es leider Alltag, dass Praktikanten wie normale Arbeitnehmer beschäftigt werden. Steht aber nicht die Ausbildung sondern die eigentliche Arbeitsleistung im Vordergrund, handelt es sich tatsächlich nicht mehr um ein Praktikum. Der vermeintliche Praktikant ist eigentlich Arbeitnehmer. Er hat daher Anspruch auf Vergütung und auf alle weiteren Rechte eines Arbeitnehmers (Urlaub, Sonderzahlungen, Überstundenvergütung, Kündigungsschutz soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen). In bestimmten Bereichen sind Praktika daher nur für sehr kurze Zeit denkbar. Wer zum Beispiel im Praktikum Regale in einem Supermarkt einräumt wird diese Tätigkeit selbst bei sehr geringem geistigem Vermögen innerhalb kürzester Zeit erlernt haben. Eine Weiterbeschäftigung damit kann daher bereits denklogisch nicht mehr Ausbildungszwecken dienen bzw. diese Zwecke können nicht mehr im Vordergrund stehen. Wer also ein Praktikum als Regaleinräumer länger als ein paar Tage absolviert, ist eigentlich Arbeitnehmer. Er kann seine Rechte gerichtlich vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Fall:
Pressemeldungen zufolge wurde der Betreiber eines Rewe-Marktes vom Arbeitsgericht Bochum zur Zahlung von 17.000 EUR für über 1700 Arbeitsstunden verurteilt. Die vermeintliche Praktikantin hatte ein so genanntes "Schnupperpraktikum" absolviert. Es liegt auf der Hand, dass man an einen solchen Job nicht 1700 Stunden schnuppern muss, um angelernt zu werden. Der Praktikant, der eigentlich Arbeitnehmer ist, kann in einem solchen Fall die übliche Vergütung verlangen. Dies ist hier offensichtlich geschehen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer/Praktikanten:
Wenn Sie das Gefühl haben, ein Praktikum zu machen, welches eigentlich kein Praktikum ist, sollten Sie die Situation rechtlich überprüfen lassen. Mir sind in der Praxis bereits viele Fälle begegnet, in denen ganz offensichtlich kein Praktikum vorlag. Gerade wenn es sich um einen sehr leicht zu beherrschenden Anlernjob handelt, kann ein Praktikum der Natur der Sache nach nur sehr kurze Zeit andauern. Umgekehrt sollte man sich als Praktikant auch nicht überschätzen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Abgesehen davon, dass wie im vorliegenden Fall der Firma REWE ein enormer Imageschaden entsteht, ist ein Missbrauch des Praktikums auch wirtschaftlich riskant. In Fällen wie dem vorliegenden schuldet der Arbeitgeber nämlich die übliche Vergütung. Demgegenüber sind im Rahmen eines Arbeitsvertrages auch Vergütungen wirksam vereinbar, die unter der üblichen Vergütung liegen.
28.3.2014
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt(at)arbeitsrechtler-in.de
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt(at)arbeitsrechtler-essen.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de