Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen
(firmenpresse) - Problem:
Mündliche Kündigungen, Kündigungen per Fax oder E-Mail oder SMS sind unwirksam! Doch häufig passieren auch Fehler, wenn der Arbeitgeber tatsächlich schriftlich kündigen will. Hier kommt es manchmal auf die Art und Weise der Unterschrift an.
Die Rechtsprechung:
Regelmäßig kommt es nicht darauf an, dass aus der Unterschrift allein auf die Person des Unterzeichners geschlossen werden kann. Erforderlich ist nur, dass der Unterzeichner identifiziert werden kann. Die Rechtsprechung verlangt ein, die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug. Dieser muss individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweisen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.1.2008, NZA 2008, 521).
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Im Einzelfall kann allein die Frage der Unterschrift zusätzliche Probleme im Kündigungsschutzprozess aufwerfen. Vor diesem Hintergrund sollte hierauf besondere Sorgfalt verwandt werden. Auch wer immer mit einem Strich unterschreibt, sollte bei der Unterschrift unter eine Kündigung deutlicher werden. Soweit mindestens drei Buchstaben des Namens deutlich erkennbar sind, dürfte kein Problem bestehen. Name und Funktionsbezeichnung sollten am besten unter der Unterschrift noch einmal gedruckt wiedergegeben werden.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Prüfen Sie immer auch die Wirksamkeit der Unterschrift. Wer hat unterzeichnet? Genügt die Unterschrift den oben genannten Anforderungen? Unklarheiten bei der Unterschrift führen zu zusätzlichen Unsicherheiten im Kündigungsschutzprozess für den Arbeitgeber. Zusätzlich Unsicherheiten bedeuten regelmäßig eine höhere Abfindung. Die Abfindung wird nämlich bezahlt, um dem Risiko des Kündigungsprozesses aus dem Weg zu gehen. Je höher das Risiko ist, umso höher ist die Abfindung.
12.6.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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