Gericht: Beitrag zu Recht nicht als Steuer erhoben
(firmenpresse) - Der zum 01. Januar 2013 neu eingeführte Rundfunkbeitrag wird derzeit kontrovers diskutiert und beschäftigt auch viele Verwaltungsgerichte.
Gegen den erhobenen Rundfunkbeitrag aufgrund eines Bescheides hatte sich eine Privatperson vor dem Verwaltungsgericht (VG) Geria gewehrt. Das VG wies die Anfechtungsklage mit Urteil vom 19.03.2014 (Az. 3 K 554/13 Ge) ab.
Das Gericht wies in der Klagebegründung darauf hin, dass eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Rundfunkbeitrag nicht vorliege. Der neue Staatsvertrag ist auf die Umstellung gerichtet, von einer Gebühr auf einen Beitrag überzugehen. Der Beitrag werde unabhängig davon fällig, ob in der Wohnung ein Empfangsgerät vorgehalten werde. Die Erhebung eines Beitrag knüpfe allein auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme an. Eine Steuer liege nicht vor, da eine konkrete öffentliche Gegenleistung angeboten werde.
Auch werde der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Nach Ansicht des VG durfte der Gesetzgeber in bei der Ermittlung des Beitragsschuldners an den Inhaber einer Wohnung anknüpfen. Dass auch Wohnungen, in denen keinerlei Empfangsgeräte vorgehalten werden, miterfasst werden, führe nicht keinem relevanten Gleichheitsverstoß, da der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung befugt sei, Abgabentatbestände zu pauschalieren, sofern die Gruppe der Betroffenen die über kein Empfangsgerät verfügen, nur einen geringen Prozentsatz sämtlicher Abgabenschuldner ausmache. Hierfür bestanden keine gegenteiligen Anhaltspunkte, so dass kein Grundrechtsverstoß vorliege.
Sattlerstraße 9, 97421 Schweinfurt