Ratgeber Recht Fahrradfahren
(firmenpresse) - München - Der Frühling ist eingekehrt, die wärmende Sonne bestimmt das Wetter. Damit hat auch die Fahrradsaison wieder begonnen. Doch auch wenn es mancher Radfahrer nicht abwarten kann, in die Pedale zu treten, hat er sich streng an die Straßenverkehrsordnung zu halten und muss sich aufmerksam und rücksichtsvoll im Verkehr bewegen, wie es mehrere Urteile belegen.
Auch wenn sich mancher Fahrradfahrer gegenüber einem Auto gern als schwächerer Verkehrsteilnehmer sieht und Sonderrechte für sich beansprucht, hat er sich an die gängige Vorfahrtsregelung zu halten. Ist dieses nicht der Fall und kommt es infolge dessen zu einem Unfall, trägt er die alleinige Schuld, so ein Urteil des OLG Köln (20 U 107/07). Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Radfahrerin an einer Kreuzung eine Vorfahrtstraße überqueren und kollidierte dabei mit einem vorfahrtberechtigten PKW. Beim Sturz zog sie sich mehrere Verletzungen zu und erhob Klage gegen den Autofahrer. Ihre Begründung: An der Kreuzung hätten sich für die vorfahrtberechtigten Fahrzeuge Warnhinweise, etwa ein Blinklicht und ein Hinweisschild "Radfahrer kreuzen", befunden. Doch die Klage wurde abgewiesen. Die Schilder, so das Gericht, würden nicht bedeuten, dass Fahrzeuge, die sich auf der Vorfahrtstraße befinden, zu Warten haben.
Auch bei einem Unfall, der aufgrund der Benutzung des Gehwegs durch den Radfahrer entstanden ist, trägt dieser die alleinige Schuld. Das bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (562 C 13120/10). Ein Radfahrer fuhr verbotswidrig auf dem Bürgersteig und kollidierte mit einem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden PKW. Der Fahrer des Autos verklagte den Radfahrer auf Schadenersatz und bekam Recht: Bürgersteige, so das Gericht, seien für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer.
UNTERWEGS OHNE HELM: FAHRRADFAHRER TRÄGT BEI UNFALL MITVERSCHULDEN FÜR VERLETZUNGEN
Bei nichtverschuldeten Unfällen kann es sein, dass Fahrradfahrer zumindest eine Teilschuld an Verletzungen tragen. So urteilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (7 U 11/12). Basis des Urteils war ein Unfall, bei dem eine Radfahrerin mit einer sich verkehrswidrig verhaltenden Autofahrerin kollidierte und Kopfverletzungen erlitt. Vor Gericht verlangte sie die Feststellung, dass die Autofahrerin ihr alle aus dem Unfall entstandenen Schäden zu ersetzen habe. Das OLG dagegen entschied, dass die Radfahrerin ein Mitverschulden an den Schädelverletzungen habe, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen unterlassen habe. Zwar bestehe für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine Helmpflicht, sie seien jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Gerade dagegen sollte der Helm schützen. 20 Prozent des Schadens musste sie übernehmen.
Die Tatsache, dass ein Fahrradfahrer sich weitsichtig zu verhalten hat, bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts München. (232 C 7920/07). Im vorliegenden Fall fuhr die Radfahrerin über einen Schlauch, der bei Kanalarbeiten eingesetzt wurde, und stürzte dabei. Sie verklagte das Kanal- und Sanierungsunternehmen mit der Aussage, dass dieses keinerlei Warnkegel aufgestellt und somit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Firma weigerte sich zu bezahlen. Der Schlauch und die Baustelle seien gut sichtbar gewesen.
Wer mit seinem Fahrrad unterwegs ist, sollte aber nicht nur darauf achten, sich aufmerksam und rücksichtsvoll im Verkehr zu bewegen, auch ein entsprechender Schutz durch Versicherungen gehört dazu. "Hierzu gehören die Privathaftpflicht-, Unfall und Hausratversicherung. Erstere übernimmt Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen aus fahrlässig herbeigeführten Schäden gegenüber Dritten und wehrt unberechtigte Schadenersatzansprüche ab. Die Unfallversicherung zahlt bei eigenen Unglücken bzw. Missgeschicken mit gesundheitlichen Folgen. Und die Hausratversicherung kommt für die finanziellen Folgen eines Fahrraddiebstahls auf", erläutert Christian Weiss, Abteilungsleiter Produktportfoliomanagement Sach/Unfall/Haftpflicht Privatkunden der Generali Versicherungen. "Bei der Auswahl sollten Fahrradfahrer auf leistungsstarke Versicherungen achten, wie sie etwa die Generali Versicherungen bieten. Mit einem guten Versicherungsschutz und bei ansprechender Fahrweise können Fahrradfahrer die wärmende Sonne auf ihrem Rad bestens genießen", so Weiss.
Bildrechte: © 56652845 / FOTALIA
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Die Generali Versicherungen, München (www.generali.de), sind mit Beitragseinnahmen von 6,1 Milliarden Euro und 6 Millionen Kunden Deutschlands fünftgrößter Erstversicherer. Durch seinen Multikanalvertrieb bietet das Unternehmen bedarfsorientierte Angebote gleichermaßen für Privat- und Firmenkunden. Es verwaltet Kapitalanlagen in Höhe von über 41 Milliarden Euro und ist ein Unternehmen der Generali Deutschland Gruppe.
Generali Versicherungen
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