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Mindestlohngesetz schafft gravierende Ungerechtigkeiten: VDFU fordert Ausschluss von Minijobs und Anhebung der Altersgrenze auf 23 Jahre

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Deutschlands Freizeitparks öffnen in diesen Tagen wieder ihre Türen. Sie haben umfangreiche Investitionen vorgenommen, um ihre Gäste mit neuen Attraktionen zu begeistern und sehen der Saison optimistisch entgegen. Doch der gegen alle Kritik und Zweifel durchgesetzte gesetzliche Mindestlohn legt einen Schatten über die beginnende Freiluftsaison.

(firmenpresse) - Deutschlands Freizeitparks öffnen in diesen Tagen wieder ihre Türen. Sie haben umfangreiche Investitionen vorgenommen, um ihre Gäste mit neuen Attraktionen zu begeistern und sehen der Saison optimistisch entgegen. Doch der gegen alle Kritik und Zweifel durchgesetzte gesetzliche Mindestlohn legt einen Schatten über die beginnende Freiluftsaison.

Der Verband Deutscher Freizeitparks und Freizeitunternehmen e.V. VDFU hält die Einführung des Mindestlohns für nicht durchdacht. Dazu erklärt Klaus-Michael Machens, Präsident des VDFU: „Die Absicht der Bundesregierung, durch die Einführung eines gesetzlich festgelegten Mindestlohns mehr Lohngerechtigkeit zu erreichen, wird durch den vorgelegten Gesetzentwurf nicht erreicht. Im Gegenteil, der Entwurf schafft Ungerechtigkeit bei der Bezahlung unserer Mitarbeiter und führt damit zu Unfrieden in den Betrieben.“

Für die Mitgliedsunternehmen des VDFU stellt die Höhe des geplanten Mindestlohns von 8,50 € für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein eher geringes Problem dar, da sie Arbeitsplätze für qualifizierte und hochqualifizierte Arbeitnehmer bieten. Darüber hinaus beschäftigen die Freizeitparks im Saisonbetrieb aber auch ungelernte und geringqualifizierte Kräfte sowie Schüler und Studierende in Minijobs oder kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen; ihr Bruttolohn wird dementsprechend netto ausgezahlt. Im Falle des gesetzlichen Mindestlohns entstehen zwischen diesen Mitarbeiterkreisen finanzielle Differenzen, die die steuerpflichtig Beschäftigten erheblich benachteiligen. Wie sich beispielhaft zeigen lässt (siehe Anlage), erhält ein steuerpflichtig Hinzuverdienender in Zweitbeschäftigung durch sieben Stunden mehr Arbeit zwar einen um 60,00 € höheren Bruttolohn, aber fast 70,00 € netto weniger im Monat als ein Minijobber.

Der VDFU fordert deshalb, Minijobs und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gänzlich vom Mindestlohn auszuschließen. Alternativ könnte der Gesetzgeber Arbeitgebern ein Optionsrecht einräumen, anstelle eines Minijobs auch diesen Mitarbeiterkreis als sozialversicherungspflichtig einzustufen. Bei kurzfristig Beschäftigten sollte alternativ die Altersgrenze, von der an Mindestlohn gezahlt werden muss, auf 23 Jahre angehoben werden, um Studenten noch einen Aushilfsjob in den Semesterferien zu ermöglichen.





„Für unsere Mitarbeiter ist allein entscheidend, welcher Betrag Ihnen letztendlich zur Verfügung steht. Das Mindestlohngesetz muss deshalb zwischen abgabepflichtigen und befreiten Arbeitsverhältnissen unterscheiden“, begründet Machens die Position des VDFU.

Wollte man umgekehrt erwarten, dass die Unternehmen die steuerpflichtigen Beschäftigten durch Lohnsteigerungen mit den Aushilfen netto gleichstellen, kämen Stundensätze zustande, durch die zahlreiche Arbeitsplätze unter Umständen nicht mehr bezahlbarbar wären (siehe Anlage). Es ergibt aber aus Sicht des VDFU keinen Sinn, wenn die Politik Arbeitsplätze zuerst durch einen sachfremden Mindestlohn unrentabel macht, um ihnen anschließend ggf. durch Subventionen oder andere Vergünstigungen wieder über die Rentabilitätshürde zu helfen.


Anlage: Berechnungsbeispiele
Ein Minijobber muss bei einem Stundenlohn von 8,50 € im Monat 52 Stunden arbeiten, um einen Nettomonatslohn von 442,00 € zu erhalten.

Ein steuerpflichtiger Hinzuverdiener erhält bei gleichem Stundenlohn z.B. für 59 Stunden Arbeit 501,50 € brutto. Das bedeutet bei Lohnsteuerklasse I aber lediglich einen Nettolohn von 436,60 € im Monat bzw. von 7,40 € pro Stunde. Noch gravierender wird die Differenz z.B. bei einer Mitarbeiterin der Lohnsteuerklasse V, wenn etwa deren Ehemann in der Steuerklasse III geführt wird. Diese erhält dann lediglich 6,55 € netto pro Stunde (das entspricht 386,45 € netto im Monat). Bei einer Zweitbeschäftigung und Besteuerung in Lohnsteuerklasse VI bleiben sogar nur 6,32 € Nettostundenlohn (das heißt 372,88 € netto im Monat).

Durch sieben Stunden zusätzlicher Arbeit ist der monatliche Bruttolohn um rd. 60,00 € höher. Dennoch hat der Steuerpflichtige im Vergleich zum Minijobber einen deutlich geringeren Nettolohn: im letztgenannten Fall sind das 69,12 € netto weniger im Monat bzw. 2,18 € netto weniger pro Stunde.

Um einem sozialversicherungspflichtig angestellten Mitarbeiter in der Lohnsteuerklasse V – wie dem Minijobber – 442,00 € netto auszahlen zu können, muss er 601,00 € brutto erhalten, also einen Bruttostundenlohn von 11,56 € verdienen. Besonders im Falle der Beschäftigung von schwer vermittelbaren Kräften, die in Freizeitparks bisher gute Beschäftigungsmöglichkeiten fanden und auch angemessen entlohnt wurden, ist das unwirtschaftlich.


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Datum: 10.04.2014 - 11:59 Uhr
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