Auer Witte Thiel informiert über wesentliche Inhalte dieses Gesetzesentwurfs
(firmenpresse) - Der Gesetzentwurf regelt die Verzugsfolgen in den Fällen, in denen ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät. Auer Witte Thiel weist auf zwei wesentliche Regelungen hin. Im Gesetzesentwurf werden die Folgen des Zahlungsverzugs verschärft, indem der gesetzliche Verzugszins um einen Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben wird. Besonders erwähnenswert finden es die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel, dass dem Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners zusätzlich ein Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro eingeräumt wird.
Darüber hinaus schränkt der Gesetzentwurf die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. So ist nach dem Entwurf eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt nur dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.
Auer Witte Thiel aus München weist auch darauf hin, dass die im neuen Gesetz dargestellten, im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Regelungen durch eine Regelung im Unterlassungsklagengesetz unterstützt werden, wonach Unternehmensverbände die Möglichkeit erhalten, auf Unterlassung der Verwendung einer Vertragsbestimmung oder einer Praxis zu klagen, nach der von den gesetzlichen Regelungen über die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz und die Pauschale abgewichen wird.
Das vorgeschlagene Gesetz soll nach seinem Artikel 4 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Die neuen Regelungen sollen auf alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Schuldverhältnisse angewendet werden. Darüber hinaus sollen sie auch auf früher entstandene Dauerschuldverhältnisse angewendet werden, soweit die Gegenleistung, für die ein Entgelt gefordert wird, nach dem 30. Juni 2015 erbracht wird.
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