Rechtsschutzversicherungen sind rechtlich dazu verpflichtet, ihren Versicherungsnehmern im Falle der gesetzlichen Voraussetzungen einen Deckungsschutz zu erteilen. Eine Stellungnahme von Ciper & Coll.
(firmenpresse) - Gerne tun es die Versicherer ja nicht, aber es bleibt ihnen gar nichts anderes übrig: Ist ein rechtsschutzversicherter Kunde Opfer einer ärztlichen Fehlbehandlung und will er gegen den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus vorgehen, so muss der Versicherer diesem hierfür einen Deckungsschutz erteilen, und zwar ohne "wenn und aber". Im Vorfeld eines Arzthaftungsprozesses ist es nämlich niemandem möglich zu beurteilen, ob ein gerichtliches Vorgehen von Erfolg gekrönt ist. Dazu müssten prophetische Kenntnisse vorhanden sein, über die der Normalbürger in der Regel nicht verfügt. Bleibt einem Rechtsschutzversicherer daher nur, einfach und willkürlich zu behaupten, ein Vorgehen gegen die Ärzteschaft sei von vornherein aussichtslos. Warum diese Argumentation? Damit wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei: unsinnige und aussichtslose Prozesse braucht er naturgemäss nicht zu finanzieren. Nur, wie will der Versicherer zu der Erkenntnis gelangen, ein Prozess sei von vornherein aussichtslos? Verfügt er denn doch über prophetische Fähigkeiten? Gewiss nicht. Er bedient sich ganz einfach einer fachmedizinischen Expertise, die er zur Grundlage seiner Konstatierung macht. Danach heisst es dann, ein Behandlungsfehler liege nicht vor, sondern die Gesundheitsschädigung des Betroffenen sei schicksalhaft. Das Problem für den Versicherer liegt leider auf der Hand: diese fachmedizinische Wertung hat keinerlei präjudizielle Wirkung, mit anderen Worten, taugt im Grunde einfach gar nichts, da ein streitbefasstes Gericht ein eigenes Gutachten einholen will und das in der Regel auch macht. Quintessenz: Gerne tut es der Versicherer ja nicht, aber er muss es tun, so steht es nämlich in den Versicherungsverträgen ausdrücklich drin: den Deckungsschutz erteilen.
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