München, 29.04.2014: Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) zu Gunsten zweier klagender Anlegerinnen entschieden, dass ein Bankberater den Kunden auf das bei offenen Immobilienfonds bestehende Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen muss. Die beiden Klägerinnen hatten im März 2008 bzw. im Juli 2008 auf eine Beratung der Bank hin jeweils Anteile an offenen Immobilienfonds erworben. Die Fondsgesellschaft setzte dann im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile aus. In beiden Fällen wurden die Klägerinnen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Im Rahmen des Schadensersatzverfahrens forderten sie daraufhin ihr investiertes Kapital unter Abzug der erzielten Ausschüttungen bzw. des Veräußerungserlöses zurück.
(firmenpresse) - In den Vorinstanzen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Schadenersatzbegehren der einen Klägerin entsprochen, während das Oberlandesgericht Dresden die Ansprüche der anderen Klägerin abschlägig beschieden hat. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Banken ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären müssen. Dabei spielt es nach dem Bundesgerichtshof keine Rolle, ob die Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar war oder fernliegend.
Zwar erkennt der Bundesgerichtshof an, dass Anteile an offenen Immobilienfonds auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme an der Börse veräußert werden können. Dies stelle jedoch angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente keinen ausreichenden Ersatz dar, da dadurch nicht gewährleistet sei, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis zurückgeben zu können.
„Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München und Berlin. „Von derartigen Maßnahmen betroffen sind, so Rechtsanwalt Kainz weiter, die Anleger der Fonds Morgen Stanley P2 Value, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, SEB Immoinvest, AXA Immoselect, AXA Immosolutions, CS Euroreal, Degi International, Degi Europa, Degi German Business, Degi Global Business, DJE Real Estate, DWS Immoflex Vermögensmandat, db Immoflex, Premium Management Immobilien Anlage, Santander Kapitalprotekt P, TMW Immobilien Weltfonds P, UniImmo Global und UBS 3 Sector.“
Der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es bereits in der Vergangenheit in mehreren Fällen gelungen, Anlegern offener Immobilien zu Schadenersatz zu verhelfen. Durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wurden die Anlegerrechte weiter gestärkt, allerdings sollten Anleger, die sich beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds falsch beraten fühlen die Verjährungsfristen eventueller Schadenersatzansprüche im Auge behalten.
Betroffenen Anlegern ist daher anzuraten, rechtlichen Rat einzuholen, um die Möglichkeiten auf Schadenersatz prüfen zu lassen.
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Jusitizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, ist mit Alexander Kainz seit 2008 ein weiterer Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
RA Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei(at)cllb.de Web: www.cllb.de