Arbeitnehmer muss für den Erhalt der Förderung keinen arbeitsvertraglichen Verstoß begehen
(firmenpresse) - Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Rückforderungspraxis von Behörden im Fall des Meister-BAföG für rechtswidrig erklärt. Das Meister-BAföG wird für Fortbildungsmaßnahmen neben einer beruflichten Tätigkeit darlehensweise gewährt. Dabei ist Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist unter anderem die regelmäßige Teilnahme an den Lehrgangsveranstaltungen.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin die Leistungen der Behörde zunächst erhalten. Allerdings konnte sie in der Folge insbesondere an Samstagen die Veranstaltungen nicht besuchen, da sie gleichzeitig vom Arbeitgeber angewiesen worden war, zu arbeiten. Die zuständige Behörde sah die Fehlzeiten als nicht genügend entschuldigt an. In der Folge erließ sie einen Rückforderungsbescheid über den gesamten erhaltenen Betrag. Als Grundlage diente der Behörde eine bundesweite interne Weisung wonach nur Krankheit oder Schwangerschaft als genügende Entschuldigungsgründe anerkannt werden.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Rückforderungsbescheid mit Urteil vom 13.03.2014 (Az. 3 A 4605/12) auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Verwaltungspraxis finde in den gesetzlichen Vorschriften keine Stütze. Als hinreichende Entschuldigung müsse ebenfalls der Fall angesehen werden, wenn der Auszubildende durch den Verzicht auf die Teilnahme an einer Veranstaltung, einen arbeitsvertraglichen Verstoß vermeidet. Es kann dem Auszubildenden nicht zugemutet werden, zum Erhalt der Förderungsvoraussetzungen, gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen und damit den Arbeitsplatz aufs Spiel zu setzen.
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