Erbschaftssteuerfreibeträge oder die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen müssen rechtzeitig und sachgerecht geplant werden. Was dabei zu beachten ist, fassen die Rechtsanwälte Reissner, Ernst und Kollegen nachfolgend zusammen. Die überörtliche Sozietät ist spezialisiert auf Erbrecht, Familienrecht und weitere in diesem Zusammenhang wichtige Rechtsgebiete.
(firmenpresse) - Es gibt gute Gründe für die vorweggenommene Erbfolge, d. h. für den Erblasser, bereits zu Lebzeiten Vermögen auf die mutmaßlichen späteren Erben zu übertragen. Diese Gründe sind z.B. das Sparen von Steuern durch mehrfache Ausschöpfung der Erbschaftssteuerfreibeträge oder die bessere Verteilung von Einkünften im Rahmen der Einkommensteuer. Auch die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder die Sicherung der eigenen Altersversorgung bei Schenkung gegen Versorgungsleistungen stehen häufig im Vordergrund. Schließlich kann Streit zwischen den künftigen Erben vermieden werden, weil das wesentliche Vermögen zu Lebzeiten aufgeteilt wurde. Oder es solle einfach nur anderen eine Freude gemacht werden.
Risiken müssen erkannt, beurteilt und begrenzt werden. Um es auf den Punkt zu bringen: Was weg ist, ist weg. Doch es gibt Ausnahmen. Der Verschenker verliert zwar grundsätzlich seine Rechtsmacht über das Verschenkte. Der Schenker kann damit tun und lassen, was er will. Eingeschränkt werden kann diese Rechtsfolge jedoch teilweise dadurch, dass dem Verschenker für definierte Ereignisse Rücktrittsrechte eingeräumt werden. Üblich sind zum Beispiel Rücktrittsrechte für den Fall des Vermögensverfalls oder des Vorversterbens des Beschenkten oder für den Fall, dass der Verschenker das Verschenkte veräußern will.
Besonders wichtig bei der vorweggenommenen Erbfolge ist die rechtliche Beratung aufgrund der genannten elementaren Folgen ist Teilweise werden Ziele nicht erreicht, weil die Vermögensübergabe nicht richtig durchdacht wurde, teilweise lässt sich von zwei gegenläufigen Zielen nur eines erreichen. So kann der Übergeber sich durch umfangreiche Nießbrauchs- und Rückforderungsrechte absichern. In diesem Fall wird es ihm aber nicht gelingen, Pflichtteilsergänzungsansprüche zu vermeiden. Ein gefährlicher Fehler besteht auch darin, dass Mitunternehmeranteile zerrissen und damit einkommensteuerrechtliche Entnahmen geschaffen werden. In diesen Fällen müssen möglicherweise Steuern auf Erträge gezahlt werden, die tatsächlich nicht in Geld vorhanden sind.
Welche Kosten sind mit der vorweggenommenen Erbfolge verbunden? Die steueroptimierte Vermögensübergabe oder Unternehmensnachfolge unter Nutzung aller Möglichkeiten im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht kann – muss aber nicht – eine komplexe Aufgabe sein. Auch in einfachen Fällen sollte jedoch auf eine umfassende rechtliche Beratung nicht verzichtet werden, um alle Optionen auszuschöpfen und späteren unliebsamen Überraschungen vorzubeugen. Die Spanne an Aufgaben reicht von der einfachen Übergabe eines Grundstückes bis zur Übergabe großer Unternehmen. Dementsprechend sind auch das Haftungsrisiko und der Arbeitsaufwand sehr unterschiedlich. In überschaubaren Fällen kann jedoch ein Pauschalhonorar für die Beratung vereinbart werden.
Unter dem Strich sparen die Beteiligten häufig viel Geld im Verhältnis zu dem, was passieren würde, wenn sie den Dingen freien Lauf lassen. Neben Steuern schlagen in diesem Fall häufig auch die Ansprüche der Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu Buche. Sofort fällige Pflichtteilsansprüche, könnten ohne die nötige Liquiditätsvorsorge einen Notverkauf mit entsprechenden Verlusten auslösen.
Rechtsanwaltskanzlei Reissner, Ernst & Kollegen
Kanzlei Augsburg (Hauptsitz)
Herrn RA Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Telefon: (08 21) 34 33 66-4
Telefax: (08 21) 34 33 66-5
E-Mail: augsburg(at)reissner-ernst.de
Internet: wwww.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
Dr. Hebestreit Communications
Merscheider Str. 9
42699 Solingen
Tel 02 12 / 881 59 16
GutenTag(at)hebestreit.com
www.hebestreit.com