(ots) -
Manchmal dauert es sehr lange, bis ein bestimmtes Verhalten bei
Mitmenschen plötzlich Anstoß erregt. Das erlebte eine Mieterin in
Hessen. Sie hatte über Jahre hinweg ihren Motorroller auf einem
Grundstück innerhalb ihrer Wohnanlage abgestellt, über das sie
eigentlich keine Verfügungsgewalt besaß. Im Zuge eines Streits wegen
einer völlig anderen Angelegenheit untersagte der Eigentümer das
weitere Parken an diesem Ort. Die Mieterin hielt sich nicht daran und
machte weiter wie bisher. Die Folge: Ihr wurde die ordentliche
Kündigung ausgesprochen. Doch das musste sie nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht hinnehmen. Eine
schuldhafte und nicht unerhebliche Verletzung der Vertragspflichten
durch die Mieterin liege nämlich nicht vor. Das sei schon deswegen
nicht der Fall, weil das Parken des Motorrollers über Jahre hinweg
geduldet worden war. Das Gericht wies den Eigentümer auf die
Möglichkeit einer Unterlassungsklage hin. (Amtsgericht Offenbach,
Aktenzeichen 37 C 180/13)
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