Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Ciper & Coll. informieren:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Mainz - vom 30. April 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehldiagnose einer Beinvenenthrombose, links, LG Mainz, Az.: 2 O 259/11
Chronologie:
Der Kläger begab sich 2009 in eine Notarztzentrale wegen des Verdachts einer Thrombose. Von dort wurde er umgehend in eine Klinik überwiesen. Dort schlossen die Ärzte eine Thrombose indes aus und therapierten den Patienten mit Salben und Schmerzmitteln. Es entwickelte sich daraufhin eine symptomatische Lungenarterienembolie.
Verfahren:
Das Landgericht Mainz hat den Vorfall mittels eines fachinternistischen Gutachtens überprüfen lassen. Dieses konstatiert im Ergebnis, dass die Diagnosestellung und damit der Behandlungstermin der Erkrankung verspätet erfolgt seien und als kausaler Schaden eine Lungenembolie eingetreten ist. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über pauschal 11.200,- Euro vor, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bereits vor dem Arzthaftungsprozess hatte der Kläger die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz involviert (Az.: 48/10). Diese konstatiert per 25.2.2011, dass ein "vorwerfbares Verhalten der Klinik" vorliege. Trotz dieser eindeutigen Konstatierung war der Versicherer der Klinik, die HDI-Gerling, nicht zu einer außergerichtlichen Regulierung bereit, so dass der Patient gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Derartiges stellt leider keine Ausnahme dar, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
Kurfürstendamm 217, 10719 Berlin