(ots) - Gestern hat der BGH festgestellt, dass Kunden einer
Lebensversicherung diese auch nach zehn Jahren noch widerrufen
können. "Das Urteil ist auch auf Immobiliendarlehen anwendbar und
könnte in diesem Bereich noch wesentlich größere Auswirkungen haben",
macht Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE
BEUGER SOLMECKE deutlich. Ein Widerruf soll dann möglich sein, wenn
der Kunde bei Vertragsabschluss nicht hinreichend über sein
Widerrufsrecht aufgeklärt wurde (Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR
76/11).
Viele Kunden sind sich dessen nicht bewusst, doch oft lohnt sich
eine genaue rechtliche Überprüfung der Kreditverträge. "Dies gilt
insbesondere für ältere Immobiliendarlehensverträge, die zu
schlechten Konditionen abgeschlossen worden sind", erklärt der
Rechtsanwalt Christian Solmecke.
"Nach einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg können zwei
Drittel aller Immobiliendarlehensverträge von den Kunden auch Jahre
später noch gekündigt werden. Oft werden die Rechtsfolgen des
Widerrufs in den vorgefertigten Klauseln nicht deutlich genug
dargestellt. Häufig fehlt die Angabe einer Anschrift an die der
Verbraucher seinen Widerrufserklärung schicken kann. Sinn und Zweck
der Widerrufsbelehrung ist jedoch den Verbraucher in die Lage zu
versetzen von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Dafür muss er in
klarer und verständlicher Weise über die Rechtsfolgen des Widerrufs
aufgeklärt werden. Ungefähr 70 Prozent aller uns vorgelegten
Widerrufsbelehrungen sind falsch und können auch jetzt noch
widerrufen werden. Da derzeit eine Umschuldung zu sehr günstigen
Konditionen möglich ist, kann sich eine Überprüfung der Altverträge
auch im Lichte der gestrigen BGH Entscheidung lohnen."
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