Verfassungsgericht Rheinland Pfalz: Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig
(firmenpresse) - In letzter Zeit ist eine ganze Reihe von verwaltungsgerichtlichen Urteile zum neuen Rundfunkbeitrag ergangen. Die bisherigen Urteile, wie z. B. VG Gera oder VG Osnabrück haben den Beitrag allesamt als rechtmäßig angesehen und insbesondere eine Verletzung des Grundgesetzes verneint.
Nun hat auch das Verfassungsgericht des Landes Rheinland Pfalz die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe mit der Landesverfassung bejaht. Es wies dabei eine Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens ab. Das Unternehmen wurde zum neuen Beitrag, der von der Zahl der Betriebsstätten, Anzahl der Mitarbeiter sowie der gewerblich genutzten Fahrzeuge abhängt, herangezogen
Dagegen erhob das Unternehmen Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht. Gerügt wurde einerseits die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes. Darüber hinaus wurde gerügt, dass der Beitrag in Wirklichkeit eine Steuer darstelle. Letztlich seien auch der Gleichheitssatz sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Urteil vom 13.05.2014 (VGH B 35/12) zurückgewiesen. Das Gericht entschied, das Land habe für die Finanzierung die Gesetzgebungszuständigkeit gehabt. Es handele sich eben nicht um eine Steuer, sondern einen Beitrag. Der Rundfunkbeitrag diene als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs und deshalb ein Beitrag. Auch die Anzahl der Beitragspflichtigen widerspreche nicht der Einordnung als Beitrag. Es komme ausschließlich auf die Abgrenzung der einzelnen Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten an. Der Vorteil liege auch bei potenziellen gewerblichen Nutzern, nämlich in der Meinungsbildung. Auch hieran wirken Unternehmen mit, ebenso wie an der Informationsbeschaffung.
Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Die unterschiedliche Ausgestaltung im privaten und gewerblichen Bereich, sei verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hatte von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, und habe an die unbeschränkte Möglichkeit des Empfangs angeknüpft. Schließlich sei der Beitrag auch verhältnismäßig. Weder die Mehreinnahmen noch etwaige Ungenauigkeiten bei der "Kalkulation" machen den Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig.
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