(ots) - Am 08.04.2014 meldete die im MDAX an der
Frankfurter Wertpapierbörse gelistete Südzucker AG im Wege einer
Ad-hoc Mitteilung erstmals unter Nennung konkreter Zahlen, im
Geschäftsjahr 2014/2015 - bei im Wesentlichen auf Niveau der Vorjahre
bleibendem Umsatz - mit einem drastischen Einbruch des operativen
Ergebnisses zu rechnen. Begründet wurde dies mit einem zunehmend
schwieriger werdenden Umfeld des europäischen Zuckermarkts. Die Aktie
der Südzucker AG reagierte unmittelbar nach Veröffentlichung der
Meldung innerhalb weniger Stunden mit einem Kursverfall von über 17 %
von EUR 18,50 auf EUR 15,34.
Zwar hatte Südzucker, insbesondere im Rahmen zweier weiterer
Ad-hoc Mitteilungen vom 21.11.2013 und 18.02.2014, bereits
mitgeteilt, aufgrund verminderter Vermarktungsergebnisse für Zucker
aus der Kampagne 2013 sowie höheren Fixkosten infolge des niedrigeren
Produktionsvolumens in der Zuckerkampagne 2013 mit Belastungen für
das operative Ergebnis im Segment Zucker zu rechnen. Konkrete Zahlen
resp. der Umfang der erwarteten Belastungen wurden jedoch nicht
genannt. Auch wurde nicht offenbart, was die Ursache der verminderten
Vermarktungsergebnisse ist. In der Ad-hoc Mitteilung vom Februar 2014
legte die Südzucker AG zudem offen, einen Bußgeldbescheid des
Bundeskartellamtes über EUR 195,5 Mio. akzeptiert zu haben. Das
Bundeskartellamt legte der Südzucker AG zur Last, über Jahre hinweg
ein Absatzkartell mit den Wettbewerbern Nordzucker und Pfeifer &
Langen (Diamant-Zucker) gebildet und so Einfluss auf Preise für
Zucker genommen zu haben. Der Umfang einer eigenen Beteiligung an
diesem Kartell wurde in der Ad-hoc Mitteilung vom Februar 2014 nicht
offen gelegt.
Vor diesem Hintergrund prüft die auf das Kapitalmarktrecht
spezialisierte Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, inwieweit der
Kapitalmarkt von der Südzucker AG über den tatsächlichen Umfang der
zukünftig zu erwartenden Belastungen rechtzeitig und vollständig
informiert wurde. Auf Basis der verfügbaren Informationen kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Südzucker AG jedenfalls bereits seit
November 2013 der tatsächlich zu erwartenden Rückgang zukünftiger
Ergebnisse im Marktsegment Zucker bekannt war und der Kapitalmarkt
unverzüglich vollständig hätte informiert werden müssen. Insbesondere
Aktionäre, die im Zeitraum zwischen 21.11.2013 und 07.04.2014 Aktien
der Südzucker AG erworben haben, könnten auf dieser Basis einen zu
hohen Preis für die Aktien der Südzucker AG bezahlt haben. Es könnten
ihnen danach jedenfalls auf Ersatz der Kursdifferenz zwischen Preis
vor und nach Veröffentlichung der Ad- hoc Mitteilung vom 08.04.2014
gerichtete Schadensersatzansprüche gegen die Südzucker AG zustehen.
Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte untersucht dabei weiter, ob
zwischen den von der Südzucker AG erwartenden zukünftigen Ergebnissen
für Zucker und der Zerschlagung des Zuckerkartells durch das
Bundeskartellamt ein Zusammenhang besteht, über den der Kapitalmarkt
hätte vollständig und rechtzeitig informiert werden müssen.
Rössner Rechtsanwälte ist seit mehr als 35 Jahren im Bereich des
Bank- und Kapitalmarktrechts tätigt. Wir analysieren Finanzprodukte
und vertreten zahlreiche Unternehmen, Kommunen und kommunale
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